Wenn im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt: Wie wird die Abfindung versteuert? Was bleibt Ihnen von der Abfindung, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben und der Fiskus sich bei Ihnen bedient hat?

Abfindung und Steuern

                Abfindung und Steuern Freibetrag
Teil 4

Die Zeiten, dass es für Abfindungen Steuerfreibeträge gab, sind leider vorbei. Der Gesetzgeber hat die Steuerfreibeträge für Abfindungen ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft. Abfindungsfreibeträge gibt es nur noch für "Altfälle"....


Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde aufgehoben. Die Abfindungszahlungen sind künftig in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gilt ein ermäßigter Steuersatz (sog. "Fünftelungsregelung").

Abfindungsfreibeträge gibt es nur noch für "Altfälle". Hierbei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Fallgruppe
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist vor dem 01.01.2006 entstanden.

2. Fallgruppe
Die Abfindung wurde in einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung zugesprochen.

3. Fallgruppe
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung wird in einem Rechtsstreit vereinbart, bei dem die Klage bereits am 31.12.2005 anhängig war.
Wenn Sie also Ihren Arbeitgeber noch im Kalenderjahr 2005 (oder früher) verklagt haben, gelten für eine Abfindung auch dann die Steuerfreibeträge, wenn Sie sich erst jetzt auf die Zahlung einer Abfindung einigen.

Gemeinsame Voraussetzung für alle drei Fallgruppen: Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen.

Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, unter denen für Abfindungen Steuerfreibeträge noch in Anspruch genommen werden können, gilt folgendes:

Grundsätzlich beträgt Ihr Abfindungsfreibetrag höchstens 7.200,00 €.

Haben Sie das 50. Lebensjahr vollendet und hat Ihr Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000,00 €.

Ab Vollendung Ihres 55. Lebensjahres nach mindestens 20jährigem Arbeitsverhältnis beträgt der Höchstfreibetrag 11.000,00 €.

 

Wichtiger Hinweis:

Damit Sie, falls es sich um einen "Altfall" handelt, in den Genuss der Steuerfreiheit der Abfindung kommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Steuerfreiheit kommt Arbeitnehmern im steuerrechtlichen Sinn zugute.
  • Ein Dienstverhältnis muss zur Auflösung gelangen.
  • Die Auflösung muss vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen worden sein.
  • Die Abfindung muss wegen der Auflösung gezahlt werden.

Und nun zu den Voraussetzungen für "Altfälle" im Einzelnen: Die Steuerfreiheit der Abfindung muss Arbeitnehmern zugute kommen, d. h. es muss sich um einen Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn handeln...



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 17.03.2010