(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Abfindung Wie ist die Abfindung zu versteuern?

Wenn im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt: Wie ist die Abfindung zu versteuern? Was bleibt Ihnen von der Abfindung, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben und der Fiskus sich bei Ihnen bedient hat?

Die Zeiten, dass es für Abfindungen einen steuerlichen Freibetrag gab, sind leider vorbei. Bis Ende 2005 konnten Arbeitnehmer gestaffelt nach dem Lebensalter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit Abfindungsfreibeträge in Anspruch nehmen, die zwischen 7.200,00 € und 11.000,00 € lagen. Zum 01.01.2006 ist § 3 Nr. 9 EStG, der einen steuerlichen Freibetrag für Abfindungen vorsah, außer Kraft getreten. Seitdem sind Abfindungen voll steuerpflichtig - die Abfindung wird also komplett besteuert. Freibeträge gibt es nicht mehr.

Sozialversicherungsrechtlich ist eine Abfindung eine einmalige Geld- oder Sachleistung, mit der Rechtsansprüche abgelöst werden. Wird die Abfindung also als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, fallen keine Sozialabgaben an. Die Abfindung ist sozialabgabenfrei, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt. Das bedeutet für Sie: Bei „normalem“ Arbeitsverdienst zahlen Sie sowohl Steuern als auch Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge). Auf eine Abfindung werden nur die Steuern erhoben. Unter dem Strich bleibt Ihnen also von einer Abfindung wesentlich mehr übrig, als wenn es sich um Arbeitsverdienst handeln würde.


Die Abfindung ist also, wie sich gezeigt hat, in vollem Umfang zu versteuern. Dennoch besteht die Möglichkeit, die Steuerbelastung durch die sog. "Fünftelregelung" etwas abzumildern. Wie ist die Abfindung nach dieser Regelung steuerlich privilegiert?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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