Wenn im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der
Arbeitgeber eine Abfindung zahlt: Wie wird die Abfindung versteuert?
Was bleibt Ihnen von der Abfindung, wenn Sie Ihre Steuererklärung
abgegeben haben und der Fiskus sich bei Ihnen bedient hat?
|
 |
Abfindung
und Steuern Freibetrag
Teil 4
|
Die Zeiten, dass es für Abfindungen Steuerfreibeträge
gab, sind leider vorbei. Der Gesetzgeber hat die Steuerfreibeträge
für Abfindungen ab dem 1. Januar 2006 abgeschafft. Abfindungsfreibeträge
gibt es nur noch für "Altfälle"....
|
Die Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten
oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wurde aufgehoben. Die Abfindungszahlungen sind künftig in vollem
Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gilt ein ermäßigter
Steuersatz (sog. "Fünftelungsregelung").
Abfindungsfreibeträge gibt es nur noch für "Altfälle".
Hierbei sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Fallgruppe
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist vor dem 01.01.2006 entstanden.
2. Fallgruppe
Die Abfindung wurde in einer vor dem 01.01.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung
zugesprochen.
3. Fallgruppe
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung wird in einem Rechtsstreit
vereinbart, bei dem die Klage bereits am 31.12.2005 anhängig
war.
Wenn Sie also Ihren Arbeitgeber noch im Kalenderjahr 2005 (oder
früher) verklagt haben, gelten für eine Abfindung auch
dann die Steuerfreibeträge, wenn Sie sich erst jetzt auf die
Zahlung einer Abfindung einigen.
Gemeinsame Voraussetzung für alle
drei Fallgruppen: Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer vor
dem 01.01.2008 zufließen.
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen vor, unter denen für
Abfindungen Steuerfreibeträge noch in Anspruch genommen werden
können, gilt folgendes:
Grundsätzlich beträgt Ihr Abfindungsfreibetrag
höchstens 7.200,00 €.
Haben Sie das 50. Lebensjahr vollendet und hat Ihr Arbeitsverhältnis
mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000,00
€.
Ab Vollendung Ihres 55. Lebensjahres nach mindestens 20jährigem
Arbeitsverhältnis beträgt der Höchstfreibetrag 11.000,00
€.
|
Wichtiger Hinweis:
|
|
Damit Sie, falls es sich um einen "Altfall" handelt,
in den Genuss der Steuerfreiheit der Abfindung kommen,
müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Steuerfreiheit kommt Arbeitnehmern im steuerrechtlichen
Sinn zugute.
- Ein Dienstverhältnis muss zur Auflösung gelangen.
- Die Auflösung muss vom Arbeitgeber veranlasst oder
gerichtlich ausgesprochen worden sein.
- Die Abfindung muss wegen der Auflösung gezahlt werden.
|
Und nun zu den Voraussetzungen für "Altfälle"
im Einzelnen: Die Steuerfreiheit der
Abfindung muss Arbeitnehmern zugute kommen, d. h. es muss sich um
einen Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn handeln... 
Online-Rechtsberatung
|
|
Sie haben ein Kündigungsproblem
oder ein anderes arbeitsrechtliches Problem? Mit der Online-Rechtsberatung
steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit
zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch"
eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten.
Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen
arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich
oder gerichtlich - vertreten.
Das sind die Vorteile einer Online-Rechtsberatung:
- Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
- Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt
aufsuchen.
- Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.
|
|
Zur
Online-Rechtsberatung - hier finden Sie auch Informationen
über die Kosten und über den Ablauf 
|
|