Steuerfreiheit bei Altfällen: Wenn im Falle der Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Abfindung
zahlt: Wie wird die Abfindung versteuert? Was bleibt Ihnen
von der Abfindung, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben
haben und der Fiskus sich bei Ihnen bedient hat?
Abfindung und Steuern
Teil 4
Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit
eine Abfindung bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei ist.
Dritte Voraussetzung:
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| Hinweis:
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Seit dem 1. Januar 2006 gilt für Abfindungszahlungen
die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Freibeträge,
die es früher gab, wurden gestrichen. Die nachfolgenden
Ausführungen beziehen sich nur auf "Altfälle".
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Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss vom
Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen sein:
Dieses Kriterium ist sehr wichtig! Der
Begriff "Veranlassung" geht über die arbeitgeberseitige Kündigung
hinaus. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber die entscheidende Ursache
für die Auflösung gesetzt hat.
Keine Veranlassung des Arbeitgebers besteht bei Auflösung
gegen Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers, gleichgültig ob es sich um eine
Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte
Kündigung des Arbeitgebers handelt. Auch wenn dem Aufhebungsvertrag
keine Kündigung vorausgegangen ist, ist die Abfindung nicht steuerfrei, wenn
es auf Wunsch des Arbeitnehmers zum Abschluss des Aufhebungsvertrages kommt!
Ebenso ist die Auflösung nicht vom Arbeitgeber veranlasst, wenn ein befristetes
Dienstverhältnis ausläuft oder wenn die Kündigung
des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen erfolgt, ihre Ursache
also in einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers hat. In diesen Fällen
hat der Arbeitnehmer die Auflösung veranlasst, die Abfindung muss voll versteuert
werden. Es bedarf in solchen Fällen einer geschickten Gestaltung eines Aufhebungsvertrages,
wenn versucht werden soll, der Abfindung Steuerfreiheit und steuerliche
Optimierung angedeihen zu lassen.
Eine arbeitgeberseitige Veranlassung liegt immer vor,
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, wenn Insolvenz oder Liquidation
des Unternehmens drohen oder wenn eine Betriebsverlegung oder Stilllegung ansteht.
Probleme ergeben sich bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung, weil
dann die Veranlassung nicht in die Sphäre des Arbeitgebers, sondern im Verhalten
oder der Person des Arbeitnehmers zu suchen ist. Zahlt der Arbeitgeber eine
Abfindung nach Ausspruch einer Kündigung, geht die Finanzverwaltung regelmäßig
davon aus, dass die Beendigung letztlich doch auf den Arbeitgeber zurückzuführen
ist. Aus diesem Grunde sollte bei Abschluss von Aufhebungsverträgen darauf
geachtet werden, dass der Vertrag eine Klausel enthält, in der Ausführungen
dazu gemacht werden, welche Sachgründe zur Beendigung geführt haben. Eine solche
Klausel bindet zwar die Finanzverwaltung nicht, macht aber regelmäßig die Trennung
nachvollziehbar und erspart Nachfragen.
| Noch weniger Probleme entstehen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung
Kündigungsschutzklage erhebt und der
Aufhebungsvertrag in Form eines Auflösungsvergleichs vor Gericht geschlossen
wird. Hat der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung mit der
Kündigungsschutzklage angegriffen und schließen die Parteien dann einen
Vergleich, in welchem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet,
wird damit zugleich dokumentiert, dass die Veranlassung zur Kündigung wohl
doch eher beim Arbeitgeber als beim Arbeitnehmer gelegen hat. Jedenfalls
ergeben sich in der Praxis so gut wie nie Schwierigkeiten, den Steuerfreibetrag
gegenüber der Finanzverwaltung durchzusetzen. |
Durch ein Auflösungsurteil nach §§ 9,10 KSchG erhält der
Arbeitnehmer grundsätzlich eine Abfindung im steuerlichen
Sinne, da der Kündigungsrechtsstreit auf einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen
Kündigung beruht, mithin auf arbeitgeberseitige Veranlassung zurückzuführen
ist.
Letzte Voraussetzung, damit die Abfindung
steuerfrei ist: Die Abfindung muss wegen der Auflösung gezahlt werden...
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