Steuerfreiheit bei Altfällen: Wenn im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt: Wie wird die Abfindung versteuert? Was bleibt Ihnen von der Abfindung, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben und der Fiskus sich bei Ihnen bedient hat?

Abfindung und Steuern
Teil 4

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Abfindung bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei ist.
Dritte Voraussetzung:

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

    Hinweis:

Seit dem 1. Januar 2006 gilt für Abfindungszahlungen die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Freibeträge, die es früher gab, wurden gestrichen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf "Altfälle".

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen sein:

Dieses Kriterium ist sehr wichtig! Der Begriff "Veranlassung" geht über die arbeitgeberseitige Kündigung hinaus. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber die entscheidende Ursache für die Auflösung gesetzt hat.

Keine Veranlassung des Arbeitgebers besteht bei Auflösung gegen Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers, gleichgültig ob es sich um eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder eine auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte Kündigung des Arbeitgebers handelt. Auch wenn dem Aufhebungsvertrag keine Kündigung vorausgegangen ist, ist die Abfindung nicht steuerfrei, wenn es auf Wunsch des Arbeitnehmers zum Abschluss des Aufhebungsvertrages kommt!

Ebenso ist die Auflösung nicht vom Arbeitgeber veranlasst, wenn ein befristetes Dienstverhältnis ausläuft oder wenn die Kündigung des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen erfolgt, ihre Ursache also in einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers hat. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer die Auflösung veranlasst, die Abfindung muss voll versteuert werden. Es bedarf in solchen Fällen einer geschickten Gestaltung eines Aufhebungsvertrages, wenn versucht werden soll, der Abfindung Steuerfreiheit und steuerliche Optimierung angedeihen zu lassen.

Eine arbeitgeberseitige Veranlassung liegt immer vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, wenn Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens drohen oder wenn eine Betriebsverlegung oder Stilllegung ansteht. Probleme ergeben sich bei verhaltens- oder personenbedingter Kündigung, weil dann die Veranlassung nicht in die Sphäre des Arbeitgebers, sondern im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers zu suchen ist. Zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung nach Ausspruch einer Kündigung, geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass die Beendigung letztlich doch auf den Arbeitgeber zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sollte bei Abschluss von Aufhebungsverträgen darauf geachtet werden, dass der Vertrag eine Klausel enthält, in der Ausführungen dazu gemacht werden, welche Sachgründe zur Beendigung geführt haben. Eine solche Klausel bindet zwar die Finanzverwaltung nicht, macht aber regelmäßig die Trennung nachvollziehbar und erspart Nachfragen.

Noch weniger Probleme entstehen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt und der Aufhebungsvertrag in Form eines Auflösungsvergleichs vor Gericht geschlossen wird. Hat der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen und schließen die Parteien dann einen Vergleich, in welchem sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, wird damit zugleich dokumentiert, dass die Veranlassung zur Kündigung wohl doch eher beim Arbeitgeber als beim Arbeitnehmer gelegen hat. Jedenfalls ergeben sich in der Praxis so gut wie nie Schwierigkeiten, den Steuerfreibetrag gegenüber der Finanzverwaltung durchzusetzen.

Durch ein Auflösungsurteil nach §§ 9,10 KSchG erhält der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Abfindung im steuerlichen Sinne, da der Kündigungsrechtsstreit auf einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung beruht, mithin auf arbeitgeberseitige Veranlassung zurückzuführen ist.

Letzte Voraussetzung, damit die Abfindung steuerfrei ist: Die Abfindung muss wegen der Auflösung gezahlt werden...


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 17.03.2010