Steuerfreiheit bei Altfällen: Wenn im Falle der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt: Wie wird die Abfindung versteuert? Was bleibt Ihnen von der Abfindung, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben und der Fiskus sich bei Ihnen bedient hat?

Besteuerung der Abfindung
Teil 4

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Abfindung bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei ist.
Vierte Voraussetzung:

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

    Hinweis:

Seit dem 1. Januar 2006 gilt für Abfindungszahlungen die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Freibeträge, die es früher gab, wurden gestrichen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf "Altfälle".

Die Abfindung muss wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden:

Die Abfindung muss mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem kausalen Zusammenhang stehen. Nicht nur aus Anlass, sondern wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss sie vom Arbeitgeber gezahlt werden. Sie muss eine Gegenleistungsfunktion für den Verlust des Arbeitsplatzes haben.

    Wichtig:

Wird das Gehalt bis zum festgelegten Auflösungstermin, wird eine Gratifikation, werden Abgeltungsbeträge für den bis zum Auflösungszeitpunkt noch nicht genommenen Urlaub, werden anteilige Tantiemeansprüche oder wird der Verzicht auf die Rückzahlung von Spesenvorschüssen in die Höhe der Abfindungszahlung eingerechnet, handelt es sich bezüglich dieser Positionen nicht um eine Abfindung i. S. v. § 3 Ziffer 9 EStG, sondern um Vergütungsbestandteile. Für diese Vergütungsbestandteile ist der volle Steuersatz maßgeblich!

Vorsicht ist auch geboten, wenn eine Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente in eine Abfindung umgewandelt und als Barabfindung geleistet wird:

  • Ist der Anspruch noch verfallbar, so könnte aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine unverfallbare Anwartschaft mehr entstehen. Der Arbeitnehmer würde folglich auf nichts verzichten, da er ohnehin keinen Anspruch hätte. Vereinbaren die Parteien, dass ein bestimmter Betrag als Barabfindung für den - noch verfallbaren - Anspruch gezahlt wird, ist dieses steuerunschädlich.

  • Der Verzicht des Arbeitnehmers auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft und die Umwandlung dieses Anspruchs in eine Abfindung ist riskant. Hier müssen Sie damit rechnen, dass eine solche Regelung steuerschädlich ist. Aber auch hier kann sich für den Arbeitnehmer noch ein Vorteil ergeben: Ein Verzicht auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft ist nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig, die in § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) geregelt sind. Verstößt die Abfindungsregelung gegen diese Vorschrift, so kann es dem Arbeitgeber passieren, dass er die Betriebsrente zahlen muss, obgleich er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon eine Barabfindung geleistet hat! Die Abfindung wiederum wird der Arbeitgeber in der Regel nicht zurückverlangen können, da § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung regelmäßig ausschließen wird.

In jedem Fall ist Ihnen dringend zu empfehlen, einen Fachmann hinzuzuziehen, wenn beabsichtigt ist, eine Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente in eine Abfindung umzuwandeln!

Ein weiteres Thema, das im Zusammenhang mit der Abfindung zu behandeln ist, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wann und unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.01.2012