Steuerfreiheit bei Altfällen: Wenn im Falle der Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber eine Abfindung
zahlt: Wie wird die Abfindung versteuert? Was bleibt Ihnen
von der Abfindung, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgegeben
haben und der Fiskus sich bei Ihnen bedient hat?
Besteuerung der Abfindung
Teil 4
Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit
eine Abfindung bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei ist.
Vierte Voraussetzung:
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| Hinweis:
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Seit dem 1. Januar 2006 gilt für Abfindungszahlungen
die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Freibeträge,
die es früher gab, wurden gestrichen. Die nachfolgenden
Ausführungen beziehen sich nur auf "Altfälle".
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Die Abfindung muss wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gezahlt werden:
Die Abfindung muss mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem kausalen
Zusammenhang stehen. Nicht nur aus Anlass, sondern
wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss sie vom Arbeitgeber gezahlt
werden. Sie muss eine Gegenleistungsfunktion
für den Verlust des Arbeitsplatzes haben.
| Wichtig:
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Wird das Gehalt bis zum festgelegten Auflösungstermin, wird eine
Gratifikation, werden Abgeltungsbeträge für den bis zum Auflösungszeitpunkt
noch nicht genommenen Urlaub, werden anteilige Tantiemeansprüche
oder wird der Verzicht auf die Rückzahlung von Spesenvorschüssen
in die Höhe der Abfindungszahlung eingerechnet, handelt es sich
bezüglich dieser Positionen nicht um eine Abfindung i. S. v. § 3
Ziffer 9 EStG, sondern um Vergütungsbestandteile. Für
diese Vergütungsbestandteile ist der volle Steuersatz maßgeblich!
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Vorsicht ist auch geboten, wenn eine Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente
in eine Abfindung umgewandelt und als Barabfindung geleistet wird:
- Ist der Anspruch noch verfallbar, so könnte aufgrund der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine unverfallbare Anwartschaft mehr entstehen. Der
Arbeitnehmer würde folglich auf nichts verzichten, da er ohnehin keinen Anspruch
hätte. Vereinbaren die Parteien, dass ein bestimmter Betrag als Barabfindung
für den - noch verfallbaren - Anspruch gezahlt wird, ist dieses steuerunschädlich.
- Der Verzicht des Arbeitnehmers auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft
und die Umwandlung dieses Anspruchs in eine Abfindung ist riskant. Hier
müssen Sie damit rechnen, dass eine solche Regelung steuerschädlich
ist. Aber auch hier kann sich für den Arbeitnehmer noch ein Vorteil ergeben:
Ein Verzicht auf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft ist nur unter
ganz engen Voraussetzungen zulässig, die in § 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)
geregelt sind. Verstößt die Abfindungsregelung gegen diese Vorschrift, so
kann es dem Arbeitgeber passieren, dass er die Betriebsrente zahlen muss,
obgleich er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon eine Barabfindung
geleistet hat! Die Abfindung wiederum wird der Arbeitgeber in der Regel nicht
zurückverlangen können, da § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung regelmäßig ausschließen
wird.
In jedem Fall ist Ihnen dringend zu empfehlen, einen Fachmann hinzuzuziehen,
wenn beabsichtigt ist, eine Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente
in eine Abfindung umzuwandeln!
Ein weiteres Thema, das im Zusammenhang mit der Abfindung zu behandeln
ist, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung
auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Wann und
unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?
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