Auch wenn eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass die gesamte Abfindung verloren geht....

Abfindung: Anrechnung auf das Arbeitslosengeld?
Teil 5

Zunächst einmal ist der Ruhenszeitraum nicht länger als der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis ordentlich hätte gekündigt werden können. Spätestens nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet der Ruhenszeitraum.

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Die Berechnung, welcher Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld anzurechnen ist, ist sehr kompliziert. Nach der Gesetzeslage endet der Ruhenszeitraum

  • nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder
  • nach Ablauf der vereinbarten Befristung oder
  • sofort, wenn der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund hätte kündigen können oder
  • nach Ablauf des Zeitraums, den der Arbeitnehmer benötigt, um einen in § 143a Abs. 3 SGB III festgelegten Prozentsatz seiner Abfindung zu verdienen.

Von diesen fünf Kriterien gilt dasjenige, welches für den Arbeitnehmer zum jeweils günstigsten Ergebnis führt.

Der anzurechnende Teil der Abfindung beträgt maximal 60 % der gesamten Abfindung. Er kann sich je nach Lebensalter des Arbeitnehmers und Dauer der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 25 % vermindern. Wenn Sie z. B. weniger als 40 Jahre alt sind und in dem Unternehmen weniger als fünf Jahre beschäftigt waren, sind 60 % der Abfindung zu berücksichtigen. Ab dem 40. Lebensjahr wären, um ein weiteres Beispiel zu nennen, nur 25 % der Abfindung zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigungsdauer 30 oder mehr Jahre betragen hat. Bei einem Arbeitnehmer ab dem 60. Lebensjahr genügt schon eine Beschäftigungsdauer von wenigstens 10 Jahren, um den zu berücksichtigenden Teil der Abfindung auf 25 % zu mindern.

Es hängt von vielen Faktoren ab, wieviel Prozent der Abfindung auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Insoweit kann ich Ihnen nur empfehlen, sich im Einzelfall beraten zu lassen.

Am besten vermeiden Sie das Problem einer möglichen Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld dadurch, dass Sie sich nicht auf eine Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist einlassen.

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Vielfach befinden sich Arbeitnehmer in einer Situation, in der sie - aus welchen Gründen auch immer - an ihrer Arbeit und an ihrem Arbeitsplatz keine Freude mehr haben. Liebend gern würden sie das Arbeitsverhältnis von sich aus beenden - notfalls durch eine eigene Kündigung.

Können Sie, auch wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihnen ausgeht, eine Strategie entwickeln, die Ihren Arbeitgeber dazu bringt, Ihnen eine Abfindung zu zahlen?


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.01.2012