Auch wenn eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass die gesamte Abfindung
verloren geht....
Abfindung: Anrechnung auf
das Arbeitslosengeld?
Teil 5
Zunächst einmal ist der Ruhenszeitraum nicht länger
als der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis ordentlich
hätte gekündigt werden können. Spätestens
nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet der
Ruhenszeitraum.
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Die Berechnung, welcher Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
anzurechnen ist, ist sehr kompliziert. Nach der Gesetzeslage endet
der Ruhenszeitraum
- nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder
- nach Ablauf der vereinbarten Befristung oder
- sofort, wenn der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund hätte
kündigen können oder
- nach Ablauf des Zeitraums, den der Arbeitnehmer benötigt,
um einen in § 143a Abs. 3 SGB III festgelegten Prozentsatz
seiner Abfindung zu verdienen.
Von diesen fünf Kriterien gilt dasjenige, welches für
den Arbeitnehmer zum jeweils günstigsten Ergebnis führt.
Der anzurechnende Teil der Abfindung beträgt maximal 60
% der gesamten Abfindung. Er kann sich je nach Lebensalter
des Arbeitnehmers und Dauer der Betriebszugehörigkeit auf bis
zu 25 % vermindern. Wenn Sie z. B. weniger als 40 Jahre
alt sind und in dem Unternehmen weniger als fünf Jahre beschäftigt
waren, sind 60 % der Abfindung zu berücksichtigen. Ab dem 40.
Lebensjahr wären, um ein weiteres Beispiel zu nennen, nur 25
% der Abfindung zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigungsdauer
30 oder mehr Jahre betragen hat. Bei einem Arbeitnehmer ab dem 60.
Lebensjahr genügt schon eine Beschäftigungsdauer von wenigstens
10 Jahren, um den zu berücksichtigenden Teil der Abfindung
auf 25 % zu mindern.
Es hängt von vielen Faktoren ab, wieviel Prozent der Abfindung
auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind, wenn die ordentliche
Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Insoweit kann ich Ihnen
nur empfehlen, sich im Einzelfall beraten zu lassen.
Am besten vermeiden Sie das Problem einer möglichen Anrechnung
der Abfindung auf das Arbeitslosengeld dadurch, dass Sie sich nicht
auf eine Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist einlassen.
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