Worin liegt die Bedeutung der Abmahnung?
Abmahnung
abgemahnt
Teil 1
Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts muss
einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich
eine fruchtlose Abmahnung vorausgegangen sein. Das bedeutet
Folgendes:
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Fast
ausnahmslos erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung eine
vorherige Abmahnung, um dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass
sein Verhalten nicht hingenommen wird. Ist einer verhaltensbedingten
Kündigung keine einschlägige Abmahnung vorausgegangen,
wird der Arbeitgeber in aller Regel mit seiner Kündigung scheitern.
Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Eine Ausnahme
kann dann gegeben sein, wenn die verhaltensbedingte Kündigung
auf schwerwiegende, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende
Pflichtverletzungen oder auf gravierende Vertragsverletzungen im
Vertrauensbereich gestützt wird.
Es kommt aber nicht nur darauf an, ob überhaupt abgemahnt
wurde. Der Arbeitgeber kann sich nämlich nur auf eine wirksame
Abmahnung berufen, also auf eine Abmahnung, die den Anforderungen
gerecht wird, die von der Rechtssprechung aufgestellt wurden. Erfüllt
eine Abmahnung diese Anforderungen nicht, so ist sie unwirksam.
Selbst wenn sich das abgemahnte Verhalten
wiederholt, kann der Arbeitgeber hierauf keine verhaltensbedingte
Kündigung stützen.
Fortsetzung:
Welche Anforderungen sind an eine wirksame
Abmahnung zu stellen? 
Abmahnung 
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