Worin liegt die Bedeutung der Abmahnung?

         Abmahnung abgemahnt
Teil 1           

Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts muss einer verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine fruchtlose Abmahnung vorausgegangen sein. Das bedeutet Folgendes:

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Fast ausnahmslos erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung eine vorherige Abmahnung, um dem Arbeitnehmer zu signalisieren, dass sein Verhalten nicht hingenommen wird. Ist einer verhaltensbedingten Kündigung keine einschlägige Abmahnung vorausgegangen, wird der Arbeitgeber in aller Regel mit seiner Kündigung scheitern. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Eine Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn die verhaltensbedingte Kündigung auf schwerwiegende, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzungen oder auf gravierende Vertragsverletzungen im Vertrauensbereich gestützt wird.

Es kommt aber nicht nur darauf an, ob überhaupt abgemahnt wurde. Der Arbeitgeber kann sich nämlich nur auf eine wirksame Abmahnung berufen, also auf eine Abmahnung, die den Anforderungen gerecht wird, die von der Rechtssprechung aufgestellt wurden. Erfüllt eine Abmahnung diese Anforderungen nicht, so ist sie unwirksam. Selbst wenn sich das abgemahnte Verhalten wiederholt, kann der Arbeitgeber hierauf keine verhaltensbedingte Kündigung stützen.


Fortsetzung:
Welche Anforderungen sind an eine wirksame Abmahnung zu stellen?



 

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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.01.2012