Welches Verhalten darf Ihr Arbeitgeber überhaupt abmahnen?

Abmahnung
Teil 3

Grundsätzlich kann man sagen, dass Ihr Arbeitgeber ein solches Fehlverhalten abmahnen darf, das ihn zu einer verhaltensbedingten Kündigung (oder sogar zu einer außerordentlichen Kündigung) berechtigt.

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Mit anderen Worten: Überall dort, wo ein Arbeitnehmer durch eine Änderung seines Verhaltens selbst Einfluss darauf nehmen kann, ob der Arbeitgeber zukünfig Anlass zu einer Kündigung sieht, kommt eine Abmahnung in Betracht ("Schuss vor den Bug").

Nachfolgend werden die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Pflichtverletzungen aufgeführt, die den Arbeitgeber berechtigen, eine Abmahnung auszusprechen. Erfahren Sie zugleich, wo für den Arbeitgeber die Grenzen sind:

  • Schlechtleistungen:
    Der Arbeitnehmer verrichtet seine Arbeit nicht ordentlich, sondern liefert "Pfusch" ab. In derartigen Fällen ist der Arbeitgeber zu einer Abmahnung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer seine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

    Achtung: Zu beachten ist aber die individuelle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Dieser muss seine Aufgaben so gut erledigen wie er kann. Mehr kann ihm nicht abverlangt werden, auch wenn seine Leistung hinter derjenigen anderer Arbeitnehmer zurückbleibt.

  • Arbeitsbummelei:
    Hier kommt eine Abmahnung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bewusst langsamer arbeitet, als er arbeiten könnte (Bummelei). Gerade in diesem Bereich kommt es aber häufig vor, dass Abmahnungen unbegründet sind. Der Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer nämlich nicht mehr abverlangen, als dass, wozu er aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der Lage ist. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einer bestimmten Zeiteinheit weniger produziert als der Durchschnitt der übrigen Arbeitnehmer, ist für sich allein noch kein Grund zur Abmahnung. In einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer wird immer ein Arbeitnehmer das "Schlusslicht" sein. Von einer Pflichtverletzung kann erst dann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer absichtlich weniger leistet als das, wozu er im Stande wäre.

  • Unpünktlichkeit:
    Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit zu spät auf oder beendet er sie zu früh, so kann dieses Verhalten abgemahnt werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer sich bei einer Erkrankung nicht umgehend krank meldet und auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht innerhalb von drei Tagen vorlegt. Derartiges Verhalten kann zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden.

  • Nichtbefolgen von Weisungen:
    Ein Arbeitnehmer darf nicht tun und lassen, was er will. Er muss den Weisungen, die sein Arbeitgeber ihm erteilt, Folge leisten. Handelt er einer Anweisung des Arbeitgebers zuwider oder befolgt er diese nicht, ist der Arbeitgeber selbstverständlich berechtigt, den Arbeitnehmer abzumahnen.

    Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber Ihnen nicht nach Belieben Weisungen erteilen darf. Nicht selten kommt es vor, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Weisungen erteilt, um ihn zu maßregeln oder "an die Kandarre" zu nehmen. Das Verhalten, welches Ihr Arbeitgeber von Ihnen fordert, muss von Ihnen auch arbeitsvertraglich geschuldet sein. Handelt es sich bei der Erteilung von Weisungen um reine Willkürmaßnahmen, so müssen diese Anweisungen nicht befolgt werden. Die Nichtbefolgung kann dann auch nicht zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden.

Fortsetzung:
Der Arbeitgeber darf nicht jede noch so kleine Regelwidrigkeit zum Anlass für eine Abmahnung nehmen. Wann ist eine Abmahnung ausnahmsweise unzulässig?



 

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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.01.2012