Welches Verhalten darf Ihr Arbeitgeber überhaupt abmahnen?
Abmahnung
Teil 3
Grundsätzlich kann man sagen, dass Ihr Arbeitgeber
ein solches Fehlverhalten abmahnen darf, das ihn zu einer
verhaltensbedingten Kündigung (oder sogar zu einer außerordentlichen
Kündigung) berechtigt.
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Mit anderen Worten: Überall dort, wo ein Arbeitnehmer durch
eine Änderung seines Verhaltens selbst Einfluss darauf nehmen
kann, ob der Arbeitgeber zukünfig Anlass zu einer Kündigung
sieht, kommt eine Abmahnung in Betracht ("Schuss vor den Bug").
Nachfolgend werden die in der Praxis am häufigsten vorkommenden
Pflichtverletzungen aufgeführt, die den Arbeitgeber berechtigen,
eine Abmahnung auszusprechen. Erfahren Sie zugleich, wo
für den Arbeitgeber die Grenzen sind:
- Schlechtleistungen:
Der Arbeitnehmer verrichtet seine Arbeit nicht ordentlich,
sondern liefert "Pfusch" ab. In derartigen Fällen
ist der Arbeitgeber zu einer Abmahnung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer
seine Pflicht zur Arbeitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt.
Achtung: Zu beachten ist aber die individuelle Leistungsfähigkeit
des Arbeitnehmers. Dieser muss seine Aufgaben so gut erledigen
wie er kann. Mehr kann ihm nicht abverlangt werden, auch wenn
seine Leistung hinter derjenigen anderer Arbeitnehmer zurückbleibt.
- Arbeitsbummelei:
Hier kommt eine Abmahnung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer
bewusst langsamer arbeitet, als er arbeiten könnte (Bummelei).
Gerade in diesem Bereich kommt es aber häufig vor, dass Abmahnungen
unbegründet sind. Der Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer
nämlich nicht mehr abverlangen, als dass, wozu er aufgrund
seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten in der
Lage ist. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einer bestimmten
Zeiteinheit weniger produziert als der Durchschnitt der übrigen
Arbeitnehmer, ist für sich allein noch kein Grund zur Abmahnung.
In einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer wird immer ein Arbeitnehmer
das "Schlusslicht" sein. Von einer Pflichtverletzung
kann erst dann gesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer absichtlich
weniger leistet als das, wozu er im Stande wäre.
- Unpünktlichkeit:
Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit zu spät auf
oder beendet er sie zu früh, so kann dieses Verhalten abgemahnt
werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Arbeitnehmer
sich bei einer Erkrankung nicht umgehend krank meldet und auch
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht innerhalb von
drei Tagen vorlegt. Derartiges Verhalten kann zum Gegenstand einer
Abmahnung gemacht werden.
- Nichtbefolgen von Weisungen:
Ein Arbeitnehmer darf nicht tun und lassen, was er will.
Er muss den Weisungen, die sein Arbeitgeber ihm erteilt, Folge
leisten. Handelt er einer Anweisung des Arbeitgebers zuwider oder
befolgt er diese nicht, ist der Arbeitgeber selbstverständlich
berechtigt, den Arbeitnehmer abzumahnen.
Beachten Sie aber, dass der Arbeitgeber Ihnen nicht nach Belieben
Weisungen erteilen darf. Nicht selten kommt es vor, dass ein Arbeitgeber
einem Arbeitnehmer Weisungen erteilt, um ihn zu maßregeln
oder "an die Kandarre" zu nehmen. Das Verhalten, welches
Ihr Arbeitgeber von Ihnen fordert, muss von Ihnen auch arbeitsvertraglich
geschuldet sein. Handelt es sich bei der Erteilung von Weisungen
um reine Willkürmaßnahmen, so müssen diese Anweisungen
nicht befolgt werden. Die Nichtbefolgung kann dann auch nicht
zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden.
Fortsetzung:
Der Arbeitgeber darf nicht jede noch so kleine Regelwidrigkeit
zum Anlass für eine Abmahnung nehmen. Wann
ist eine Abmahnung ausnahmsweise unzulässig? 
Abmahnung 
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