Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Abmahnung anhören?

Arbeitsrecht Abmahnung                 
        Teil 5

Die Antwort lautet nein. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören, bevor er ihn abmahnt.

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Für den öffentlichen Dienst war bisher in § 13 BAT geregelt, dass der Angestellte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden musste. Soweit für Ihr Arbeitsverhältnis, das ursprünglich dem BAT unterlag, nun der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, hat sich die Rechtslage geändert: Nach den Regelungen des TVöD muss der Beschäftigte vor Aufnahme ungünstiger Beschwerden oder Behauptungen in die Personalakte, z. B. einer Abmahnung, nicht mehr zwingend gehört werden. Es gelten diesbezüglich also jetzt auch im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze; eine Abmahnung ist daher nicht - wie im Geltungsbereich des BAT - schon deswegen aus der Personalakte zu entfernen, weil die Anhörung versäumt wurde oder formal nicht ordnungsgemäß erfolgte.

Bitte beachten Sie aber, dass in einigen Tarifverträgen Regelungen enthalten sein können, die die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Abmahnung vorsehen. Falls für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, sollten Sie prüfen bzw. prüfen lassen, ob der Tarifvertrag eine Anhörungspflicht vor Ausspruch einer Abmahnung vorsieht.


Fortsetzung:
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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.01.2012