Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Abmahnung anhören?
Arbeitsrecht
Abmahnung
Teil 5
Die Antwort lautet nein. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber
nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer anzuhören, bevor
er ihn abmahnt.
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Für den öffentlichen Dienst war bisher in § 13 BAT
geregelt, dass der Angestellte über Beschwerden und Behauptungen
tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder
ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten
gehört werden musste. Soweit für Ihr Arbeitsverhältnis,
das ursprünglich dem BAT unterlag, nun der neue Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, hat sich
die Rechtslage geändert: Nach den Regelungen des TVöD
muss der Beschäftigte vor Aufnahme ungünstiger Beschwerden
oder Behauptungen in die Personalakte, z. B. einer Abmahnung, nicht
mehr zwingend gehört werden. Es gelten diesbezüglich
also jetzt auch im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes die
allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze; eine Abmahnung ist
daher nicht - wie im Geltungsbereich des BAT - schon deswegen aus
der Personalakte zu entfernen, weil die Anhörung versäumt
wurde oder formal nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Bitte beachten Sie aber, dass in einigen Tarifverträgen
Regelungen enthalten sein können, die die vorherige Anhörung
des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Abmahnung vorsehen. Falls für
Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt, sollten Sie prüfen
bzw. prüfen lassen, ob der Tarifvertrag eine Anhörungspflicht
vor Ausspruch einer Abmahnung vorsieht.
Fortsetzung:
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