Weitere Tipps, die Sie im Zusammenhang mit einer Abmahnung
kennen sollten:
Abmahnung
Mitarbeiter
Teil 6a
- Wer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen?
- Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?
- Wie oft muss der Arbeitgeber abgemahnt haben, bevor
er eine Kündigung aussprechen kann?
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Wer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen?
Abmahnungsberechtigt ist jeder Mitarbeiter, der auf Grund seiner
Aufgabenstellung dazu befugt ist, Ihnen verbindliche Anweisungen
bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der vertraglich
geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Es muss sich also bei
der Person, die Sie abmahnt, nicht um jemanden handeln, der auch
zu einer Kündigung berechtigt wäre.
Der Kreis derjenigen Personen, der zur Abmahnung berechtigt ist,
ist damit zwar weiter als der Kreis der Kündigungsberechtigten.
Dieser Umstand birgt aber für den Arbeitgeber die Gefahr, dass
ein Sachverhalt, der an sich eine Kündigung rechtfertigen würde,
von einem weisungsberechtigten Mitarbeiter nur zum Gegenstand einer
Abmahnung gemacht wird. Wie Sie bereits an anderer Stelle erfahren
haben, ist das Recht zur Kündigung verwirkt, wenn der Arbeitnehmer
wegen desselben Sachverhalts bereits abgemahnt wurde. In einer solchen
Konstellation kann sich der Umstand, dass jeder weisungsberechtigte
Mitarbeiter zu einer Abmahnung berechtigt ist, unter Umständen
auch zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.
Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?
Abmahnungen können schriftlich, aber auch mündlich
erteilt werden. Ein besonderes Formerfordernis existiert nicht.
Erteilt der Arbeitgeber die Abmahnung nur mündlich, so wird
er später aber in der Regel erhebliche Beweisschwierigkeiten
haben. Er muss nämlich nicht nur den der mündlichen Abmahnung
zugrunde liegenden Sachverhalt beweisen. Er muss auch beweisen,
dass die Abmahnung den Erfordernissen der Rügefunktion und
der Warnfunktion entsprochen hat.
Wie oft muss der Arbeitgeber abgemahnt haben, bevor er eine Kündigung
aussprechen kann?
Ein weit verbreiteter "Aberglaube" besagt, dass ein Arbeitnehmer
wenigstens dreimal abgemahnt werden müsse, bevor ihm gekündigt
werden könne. Dieses Gerücht trifft nicht zu. Ob überhaupt
und gegebenenfalls wie oft abgemahnt werden muss, hängt von
der Schwere des Pflichtverstoßes und den sonstigen Umständen
des Einzelfalles ab. In manchen Fällen kann eine Kündigung
ohne eine einzige vorhergehende Abmahnung zulässig sein, in
anderen Fällen dagegen können auch drei oder vier Abmahnungen
vor dem Ausspruch einer Kündigung noch nicht ausreichen. Bei
Bagatellen können zahlreiche Abmahnungen erforderlich sein,
bevor der Arbeitgeber an eine Kündigung denken darf.
Fortsetzung:
Welche Anforderungen sind an eine wirksame Abmahnung zu stellen?
Hier alle vorstehenden Tipps nochmals
in einer Checkliste ... 
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