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Rechtsweg:
- Abgrenzung zu anderen Gerichtsbarkeiten -
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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben:
- für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis;
- für Rechtsstreitigkeiten, die mit einem Arbeitsverhältnis
in Zusammenhang stehen.
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Örtliche Zuständigkeit:
- Abgrenzung zu anderen Arbeitsgerichten
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Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht
- in dessen Bezirk die beklagte Partei ihren Wohn- oder Betriebssitz
hat;
- in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
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| Das Grundgesetz und die jeweiligen
Verfahrensgesetze weisen jedem Gerichtszweig seine sachliche Zuständigkeit
zu. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ist ebenfalls normiert. Ebenso
wie niemand auf den Gedanken käme, sein Auto vom nächstgelegenen Bäcker
reparieren zu lassen, kann ein Rechtsstreit, der z.B. zur Zuständigkeit
des Arbeitsgerichts Göttingen gehört, nicht beim Amtsgericht Hannover wirksam
anhängig gemacht werden. |
| Der Reihe nach:
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| Klageschrift: |
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- Hiermit wird ein Verfahren eingeleitet. Wegen der Vielfalt der
möglichen Anträge gibt es hierfür kein Formular. Was enthalten sein
muss, finden Sie im Gesetzestext. - Wichtig: Bei Fristsachen ist allein
maßgeblich der Eingang bei Gericht!
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Nach der internen Registrierung und der Zuteilung an die zuständige Kammer
des Gerichts wird die Klage an die beklagte Partei zugestellt, damit diese
von der Klageerhebung in Kenntnis gesetzt wird. In der Praxis ist damit
häufig die Aufforderung verbunden, zur Klage Stellung zu nehmen. Beide Prozessparteien
erhalten eine Ladung zu einem sog. Gütetermin vor dem Einzelrichter/der
Einzelrichterin. Unverbindlich ist diese Ladung nicht. Gegen eine säumige
Partei kann Versäumnisurteil ergehen. |
| Gütetermin: |
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Zweck:
Vermeidung eines Streitverfahrens, gütliche Einigung ("Vergleich").
Andere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung:
Klagerücknahme, Anerkenntnis, Erklärung der Hauptsacheerledigung,
Versäumnisurteil.
Alle oben angegebenen Erledigungen sind kostenbegünstigt.
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| Bleibt der Gütetermin erfolglos,
bestimmt der/die Kammervorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung vor
der Kammer. So wird ein gerichtlicher Spruchkörper aus mehreren Personen,
hier Berufsrichter/in und je ein/e Vertreter/in aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen
(ehrenamtliche Richter) genannt. |
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| Kammertermin: |
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Grundsätze des Verfahrens:
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- Öffentlichkeit des Verfahrens;
- beide Parteien haben die gleichen Rechte und Pflichten;
- das Gericht kann nur über Beantragtes entscheiden;
- Darlegungs- und beweispflichtig ist die Partei, die den Anspruch
behauptet hat;
- Vergleichs- und andere Möglichkeiten der Beendigung des Verfahrens
ohne Urteil bestehen weiter.
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Das Gericht verhandelt in öffentlicher Sitzung (Ausnahme: Aus Gründen
des Persönlichkeits- oder Datenschutzes wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen).
Beide Prozessparteien tragen persönlich oder durch ihre Prozessvertreter
dem Gericht ihren Rechtsstandpunkt vor. Grundsätzlich ist es Sache der
Klagepartei, zu begründen, weshalb ihr der geltend gemachte Anspruch zustehen
soll. Auf unbewiesene Behauptungen hin kann das Gericht niemand verurteilen.
Folge: Eine Klage, deren Begründetheit nicht dargelegt/bewiesen ist, wird
abgewiesen.
Nur in Kündigungsschutzverfahren gilt eine Ausnahme:
Hier hat der Arbeitgeber die Notwendigkeit der Kündigung darzulegen und
im Bestreitensfall zu beweisen. Rügt hingegen der Arbeitnehmer die fehlerhafte
soziale Auswahl, muss er darlegen, wer an seiner Stelle hätte entlassen
werden müssen.
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| Beweisregel: |
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Beweispflichtig ist, wer den Anspruch geltend
gemacht hat.
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Ausnahme: Der Anspruch ist vom Gegner
nicht bestritten worden; Kündigungsschutzverfahren (Arbeitgeber beweispflichtig). |
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| Beweismittel: |
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- Zeugen
- Sachverständige
- Urkunden
- Einvernahme der Gegenpartei
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| Welcher Beweis zu erheben ist, bestimmt
das Gericht im Beweisbeschluss. Zeuge ist, wer von einem Vorgang selbst
Kenntnis erlangt hat (somit auch Ehegatte, Verwandte, Verschwägerte). Die
Aussage darf nur verweigern, wer sich selbst oder einen nahen Angehörigen
durch seine Aussage belasten würde oder von Berufs wegen zu Stillschweigen
verpflichtet ist. Das Gericht kann zur Durchsetzung der Aussage Zwangsmittel
anordnen. Die notwendigen Auslagen (Verdienstausfall, Fahrtkosten etc.)
werden im gesetzlichen Rahmen erstattet.Sachverständige werden zur Klärung
von Fachfragen benötigt.Urkunden sind nicht nur Urkunden im eigentlichen
Sinn, sondern alle schriftlichen und ähnlichen Beweismittel (zum Beispiel
Stempelkarten zum Beweis der An- bzw. Abwesenheit).Anders als im angelsächsischen
Verfahren ist die Beeidung eigener Aussagen als Beweismittel nicht statthaft.
Erklärt sich die gegnerische Prozesspartei mit ihrer Einvernahme einverstanden
(sie darf ohne Angabe von Gründen ablehnen), ist sie ebenso wie ein Zeuge
zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Bei Falschaussage drohen die
gleichen Strafen.Zweifel gehen immer zu Lasten des Beweisführers! |
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| Urteil: |
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1.
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Die Entscheidung über den Klageantrag |
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- Nach Klageantrag |
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- Klageabweisung |
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- Teil-Klagestattgabe, Teil-Klageabweisung |
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2.
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Die Kostenentscheidung |
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Festlegung des Kostenschuldners entsprechend
der Entscheidung |
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3.
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Die Streitwertfestsetzung |
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Wert, um den gestritten wurde; Grundlage
für Verfahrensgebühr und Rechtsanwaltsgebühren. |
| 4. |
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Die Entscheidung über die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels |
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| Ist das Verfahren entscheidungsreif,
ergeht, wenn die Parteien von keiner anderen Beendigungsmöglichkeit (z.B.
Vergleich) Gebrauch machen, das Urteil. Es wird stets in öffentlicher Sitzung
verkündet. In der (geheimen) Urteilsabstimmung sind Berufsrichter und ehrenamtliche
Richter gleichberechtigt. Die Begründung des Urteils verfasst allein der
Berufsrichter Rechtsmittelfristen beginnen nicht bereits mit der Verkündung.
Erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, das neben der Entscheidung
auch den sog. Tatbestand (Zusammenfassung des Parteivorbringens, das dem
Urteil zugrundegelegt wurde), die Entscheidungsgründe und eine Rechtsmittelbelehrung
enthält, wird die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt.Das Verfahren ist in
1. und 2. Instanz im Wesentlichen gleich. In 3. Instanz ist alleiniger Kernpunkt
des Verfahrens, ob das Recht in der angefochtenen Entscheidung richtig angewandt
wurde. Neuer Sachvortrag, Beweiserhebung etc. scheiden aus. |