Außerordentliche Kündigung
Teil 3
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Diebstahl, Spesenbetrug
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Straftaten zulasten des Arbeitgebers sind problematisch,
da sie den Arbeitgeber in der Regel zum Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung berechtigen. Dies gilt insbesondere für
Diebstahl und Spesenbetrug....
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Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an: Auch
die Entwendung einer Sache von nur geringem Wert oder eine geringfügige
Spesenmanipulation sind grundsätzlich geeignet, als wichtiger
Grund zur außerordentlichen Kündigung herzuhalten!
Ob ein Schaden als geringfügig zu betrachten ist, ist eine
Wertungsfrage. Der Umfang des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens
kann insbesondere nach der Stellung des Arbeitnehmers, der Art der
entwendeten Ware oder der Manipulation und den besonderen Verhältnissen
des Betriebes ein unterschiedliches Gewicht für die Schwere
der Pflichtverletzung haben. Deshalb kommt es stets auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an, ob ein solches Verhalten die
außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
| Hinweis:
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Um ermessen zu können, ob ein Diebstahl oder eine
Spesenmanipulation für eine außerordentliche Kündigung
ausreicht, muss eine Interessenabwägung
vorgenommen werden. So kommt es darauf an, ob es
für den Arbeitgeber zumutbar oder unzumutbar ist,
den Arbeitnehmer wenigstens bis zum Ablauf einer ordentlichen
Kündigungsfrist oder überhaupt weiterzubeschäftigen.
Hier spielt in der Praxis neben der Schwere der Pflichtverletzung,
dem familiären Status und den Chancen
auf dem Arbeitsmarkt insbesondere eine Rolle, wie
lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb des Arbeitgebers
beschäftigt war. Das bedeutet, dass das Arbeitsgericht
auch bei Vorliegen eines Vermögensdelikts aufgrund
der Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen
kann, dass ausnahmsweise eine
außerordentliche Kündigung unzulässig ist und das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen ist,
und zwar je nach Lage des Falles entweder unbegrenzt
oder zumindest für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist!
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Wurde Ihnen wegen eines angeblichen oder wirlich verübten
Diebstahls oder einer Spesenmanipulation fristlos gekündigt,
empfehle ich Ihnen, die Kündigung auf keinen Fall hinzunehmen.
Ich verweise nochmals ausdrücklich auf die allgemeinen Hinweise:
Warum ist
es so wichtig, gegen eine außerordentliche Kündigung
vorzugehen und die Kündigung anzugreifen? 
Eine außerordentliche Kündigung muss vom Arbeitgeber
innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund
ausgesprochen werden (Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB).
Eine
zu spät ausgesprochene Kündigung ist allein schon wegen
der Fristversäumnis unwirksam... 
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