Befristeter
Arbeitsvertrag
Teil 7
Taktisches Vorgehen....
Bei Vertragsabschluss bevor Sie unterschreiben...
Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines weiteren
befristeten Arbeitsvertrages an?
Zu welchem Zeitpunkt sollten Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts
in Anspruch nehmen, um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen
zu lassen?
oder
Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Hilfe des Arbeitsgerichts
in Anspruch zu nehmen, um die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit
der Befristungsvereinbarung prüfen zu lassen?
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Bei Vertragsabschluss bevor Sie unterschreiben
Wenn Sie erkennen, dass der Ihnen zur Unterschrift vorgelegte Arbeitsvertrag
eigentlich unwirksam befristet ist, sollten Sie dies zunächst
nicht beanstanden. Sie laufen sonst Gefahr, dass Sie nicht eingestellt
werden. Vielmehr sollten Sie die Möglichkeit nutzen, nachträglich
die Weiterbeschäftigung über das vorgesehene Ende Ihres
Arbeitsvertrages hinaus zu verlangen und gegebenenfalls die Unwirksamkeit
der Befristung durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen (vergleiche
oben).
Zu welchem Zeitpunkt sollten Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts
in Anspruch nehmen, um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen
zu lassen? Die Klage können Sie bereits dann erheben, wenn
Ihr Arbeitgeber im noch laufenden Arbeitsverhältnis, also vor
Ablauf der Befristung, die Auffassung vertritt, dass das Arbeitsverhältnis
aufgrund der vereinbarten Befristung mit dem vereinbarten Beendigungstermin
enden wird. Spätestens müssen Sie die Klage natürlich
innerhalb der Dreiwochenfrist nach dem Auslaufen der Befristung
erheben.
Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines weiteren befristeten
Arbeitsvertrages an?
Wie verhalten Sie sich, wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis
stehen, das Ihrer Auffassung nach unwirksam befristet ist, Ihnen
Ihr Arbeitgeber aber erneut einen weiteren befristeten Vertrag anbietet.
Hier sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen. Es besteht
die Gefahr, dass der neue Vertrag eine wirksame Befristung enthält.
In diesem Fall könnten Sie sich auf die Unwirksamkeit der Befristung
des vorangegangenen Arbeitsvertrages nicht berufen. Maßgebend
für die Wirksamkeit der Befristung ist immer die letzte Befristungsvereinbarung
(nach Möglichkeit genauer zitieren).
Daher kommt es für die Frage, ob die
Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels eines die Befristung
sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich
nur auf den zuletzt (vor Klageerhebung) abgeschlossenen befristeten
Arbeitsvertrag an (BAG, Urteil vom 11.12.1985). Für eine Befristungskontrolle
eines früheren Arbeitsvertrages verbleibt kein Raum. Will der
Arbeitnehmer seine Rechte aus einem früheren, unwirksam befristeten
Arbeitsverhältnis sichern, muss er mit dem Arbeitgeber einen
entsprechenden Vorbehalt dergestalt vereinbaren, dass der neue befristete
Arbeitsvertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund
des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
stehen. Ein einseitiger Vorbehalt schließt die Wirkung des
§ 7 KSchG nicht aus. Die Klagerhebung binnen drei Wochen ist
in jedem Fall unverzichtbar.
Es besteht aber die Möglichkeit, den neuen befristeten Arbeitsvertrag
unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass der ursprüngliche Vertrag
rechtswirksam befristet war. So können Sie, bevor Sie Ihre
Unterschrift unter den neuen Arbeitsvertrag setzen, etwa Hinzufügen:
"Die Unterschrift steht unter dem Vorbehalt, dass der vorangegangene
befristete Arbeitsvertrag vom (Datum) nicht bereits unwirksam ist
und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht."
Diese Klausel hat zur Folge, dass Sie zunächst im Job (befristet)
weiterarbeiten, so dass Geld reinkommt. Sie können aber den
mittlerweile abgelaufenen letzten befristeten Arbeitsvertrag vom
Arbeitsgericht daraufhin kontrollieren lassen, ob die Befristung
wirksam war.
Achtung: Wenn Sie so vorgehen wollen, sollten Sie sich eingehend
beraten lassen. Wenn Ihr Arbeitgeber nämlich nicht bereit ist,
die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren,
wenn Sie einen Vorbehalt erklären wollen, können Sie am
Ende ohne Arbeit dastehen. Die Abgabe einer Vorbehaltserklärung
bei Abschluss des neuen Vertrages kann bewirken, dass die Ablehnung
des neuen Vertragsschlusses durch den Arbeitgeber riskiert wird.
Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Hilfe des Arbeitsgerichts
in Anspruch zu nehmen, um die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der
Befristungsvereinbarung prüfen zu lassen?
Die Klage können Sie bereits dann erheben, wenn Ihr Arbeitgeber
im noch laufenden Arbeitsverhältnis, also vor Ablauf der Befristung,
die Auffassung vertritt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
der vereinbarten Befristung mit dem vereinbarten Beendigungstermin
enden wird. Spätestens müssen Sie die Klage natürlich
innerhalb der Dreiwochenfrist nach dem Auslaufen der Befristung
erheben.
Muss mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber
das Arbeitsverhältnis zum Befristungszeitpunkt beenden will,
kann aus taktischen Gesichtspunkten überlegt werden, Klage
so früh wie möglich zu erheben, um die eigene Situation
baldmöglichst zu klären. Soll aber das Arbeitsverhältnis
mit einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag fortgesetzt werden,
muss sorgfältig abgewogen werden, ob Klage gegen den auslaufenden
Vertrag erhoben wird.
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Ende des Kapitels "Befristeter
Arbeitsvertrag"
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