Kündigung - was tun? - Ratgeber ArbeitsrechtBefristeter Arbeitsvertrag
Teil 7

Taktisches Vorgehen....


Bei Vertragsabschluss – bevor Sie unterschreiben...

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages an?

Zu welchem Zeitpunkt sollten Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen, um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen zu lassen?
oder
Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen, um die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung prüfen zu lassen?


Bei Vertragsabschluss – bevor Sie unterschreiben

Wenn Sie erkennen, dass der Ihnen zur Unterschrift vorgelegte Arbeitsvertrag eigentlich unwirksam befristet ist, sollten Sie dies zunächst nicht beanstanden. Sie laufen sonst Gefahr, dass Sie nicht eingestellt werden. Vielmehr sollten Sie die Möglichkeit nutzen, nachträglich die Weiterbeschäftigung über das vorgesehene Ende Ihres Arbeitsvertrages hinaus zu verlangen und gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Befristung durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen (vergleiche oben).

Zu welchem Zeitpunkt sollten Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen, um die Unwirksamkeit der Befristung feststellen zu lassen? Die Klage können Sie bereits dann erheben, wenn Ihr Arbeitgeber im noch laufenden Arbeitsverhältnis, also vor Ablauf der Befristung, die Auffassung vertritt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung mit dem vereinbarten Beendigungstermin enden wird. Spätestens müssen Sie die Klage natürlich innerhalb der Dreiwochenfrist nach dem Auslaufen der Befristung erheben.

Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages an?

Wie verhalten Sie sich, wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, das Ihrer Auffassung nach unwirksam befristet ist, Ihnen Ihr Arbeitgeber aber erneut einen weiteren befristeten Vertrag anbietet. Hier sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen. Es besteht die Gefahr, dass der neue Vertrag eine wirksame Befristung enthält. In diesem Fall könnten Sie sich auf die Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages nicht berufen. Maßgebend für die Wirksamkeit der Befristung ist immer die letzte Befristungsvereinbarung (nach Möglichkeit genauer zitieren).

Daher kommt es für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels eines die Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich nur auf den zuletzt (vor Klageerhebung) abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an (BAG, Urteil vom 11.12.1985). Für eine Befristungskontrolle eines früheren Arbeitsvertrages verbleibt kein Raum. Will der Arbeitnehmer seine Rechte aus einem früheren, unwirksam befristeten Arbeitsverhältnis sichern, muss er mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vorbehalt dergestalt vereinbaren, dass der neue befristete Arbeitsvertrag nur gelten soll, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Vertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Ein einseitiger Vorbehalt schließt die Wirkung des § 7 KSchG nicht aus. Die Klagerhebung binnen drei Wochen ist in jedem Fall unverzichtbar.

Es besteht aber die Möglichkeit, den neuen befristeten Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass der ursprüngliche Vertrag rechtswirksam befristet war. So können Sie, bevor Sie Ihre Unterschrift unter den neuen Arbeitsvertrag setzen, etwa Hinzufügen: "Die Unterschrift steht unter dem Vorbehalt, dass der vorangegangene befristete Arbeitsvertrag vom (Datum) nicht bereits unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht."

Diese Klausel hat zur Folge, dass Sie zunächst im Job (befristet) weiterarbeiten, so dass Geld reinkommt. Sie können aber den mittlerweile abgelaufenen letzten befristeten Arbeitsvertrag vom Arbeitsgericht daraufhin kontrollieren lassen, ob die Befristung wirksam war.

Achtung: Wenn Sie so vorgehen wollen, sollten Sie sich eingehend beraten lassen. Wenn Ihr Arbeitgeber nämlich nicht bereit ist, die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, wenn Sie einen Vorbehalt erklären wollen, können Sie am Ende ohne Arbeit dastehen. Die Abgabe einer Vorbehaltserklärung bei Abschluss des neuen Vertrages kann bewirken, dass die Ablehnung des neuen Vertragsschlusses durch den Arbeitgeber riskiert wird.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen, um die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung prüfen zu lassen?

Die Klage können Sie bereits dann erheben, wenn Ihr Arbeitgeber im noch laufenden Arbeitsverhältnis, also vor Ablauf der Befristung, die Auffassung vertritt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung mit dem vereinbarten Beendigungstermin enden wird. Spätestens müssen Sie die Klage natürlich innerhalb der Dreiwochenfrist nach dem Auslaufen der Befristung erheben.

Muss mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Befristungszeitpunkt beenden will, kann aus taktischen Gesichtspunkten überlegt werden, Klage so früh wie möglich zu erheben, um die eigene Situation baldmöglichst zu klären. Soll aber das Arbeitsverhältnis mit einem weiteren befristeten Arbeitsvertrag fortgesetzt werden, muss sorgfältig abgewogen werden, ob Klage gegen den auslaufenden Vertrag erhoben wird.

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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.03.2012