Welche Anforderungen werden an das tatsächliche Vorliegen der vom Arbeitgeber
behaupteten (inner- oder außer-) betrieblichen Gründe für
die Kündigungsentscheidung gestellt?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 4
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Die betriebsbedingten Gründe, auf denen die Unternehmerentscheidung
beruht, müssen auch tatsächlich vorliegen. Lesen Sie, was
der Arbeitgeber im Einzelnen darlegen und beweisen muss und
wann er mit seiner Behauptung scheitert, betriebsbedingte
Gründe würden eine Kündigung rechtfertigen.
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In der arbeitsrechtlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass inner- oder außerbetriebliche
Gründe zur Begründung für eine betriebsbedingte Kündigung vorgeschoben werden,
die gar nicht zutreffen. Die Ursachen liegen häufig darin, dass der Unternehmer
meint, er komme mit personen- oder verhaltensbedingten Gründen nicht durch und
er schaffe es gegenüber dem Arbeitsgericht "eleganter" mit betriebsbedingten
Gründen.
Vom Arbeitsgericht kann in vollem Umfang nachgeprüft werden, ob die vom Arbeitgeber
vorgebrachten inner- oder außerbetriebliche Gründe (z.B. Umsatzrückgang, Organisationsänderung
etc.) tatsächlich vorliegen und ob sie sich so auswirken, dass für Ihre weitere
Beschäftigung wirklich kein Bedürfnis mehr besteht.
Es besteht kein Zweifel, dass in den Fällen, in denen betriebsbedingte Gründe
nur vorgeschoben und nicht beweisbar sind, eine Aufhebung der Kündigung durch
das Arbeitsgericht allein aus diesen Gründen erfolgen muss.
Hier liegt eine der vielen Chancen in einem Kündigungsschutzprozess: Häufig
kündigen Arbeitgeber aus angeblichen betriebsbedingten Gründen, obgleich der
eigentliche Grund ein ganz anderer ist - der Arbeitgeber möchte den gekündigten
Arbeitnehmer einfach nur loswerden. Wenn Sie vermuten, dass es sich in Ihrem
Fall genauso verhalten könnte, sollten Sie Kündigungsschutzklage erheben!
Gute Chancen haben Sie auch, wenn Ihr Arbeitgeber den Betrieb zwar umstrukturiert,
bei der durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahme aber überhaupt keine Arbeitskapazitäten
wegfallen. Auch in diesem Fall scheidet eine betriebsbedingte Kündigung aus.
Dazu ein
| Beispiel: |
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Der Unternehmer entschließt sich, aus Gründen der Kostenersparnis
eine bestimmte Betriebsabteilung vollständig zu schließen und die
dort bisher angefallene Tätigkeit in eine andere Betriebsabteilung
zu verlagern. Diese unternehmerische Maßnahme rechtfertigt allein
noch keine betriebsbedingte Kündigung der in der geschlossenen Abteilung
bisher beschäftigten Arbeitnehmer. Es besteht nämlich nach wie vor
ein entsprechender Beschäftigungsbedarf. Die bisherigen Arbeitsplatzinhaber
können verlangen, einfach in die neue Abteilung versetzt zu werden
und dort ihre Arbeit zu verrichten.
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Im Übrigen gilt folgendes:
Da Sie als Arbeitnehmer häufig nicht wissen, welche Gründe für die Kündigungsentscheidung
Ihres Arbeitgebers maßgeblich sind, haben Sie ein Recht darauf, dass Ihr
Arbeitgeber spätestens im Kündigungsschutzprozess darlegt und gegebenenfalls
beweist, dass solche Gründe auch vorliegen und Auswirkungen auf das Unternehmen
haben. Gelingt Ihrem Arbeitgeber die Darstellung und der Nachweis solcher
Gründe, haben Sie einen weiteren Anspruch darauf, spätestens im Prozess von
Ihrem Arbeitgeber erklärt zu bekommen, warum sich die inner- oder außerbetriebliche
Gründe zusammen mit der unternehmerischen Entscheidung ursächlich auf Ihre Entlassung
auswirken - möglicherweise ist Ihr Arbeitsplatz gar nicht betroffen.
Der Arbeitgeber kann sich hierbei nicht auf eine schlagwortartige Beschreibung
(z.B. "Umsatzrückgang") beschränken, sondern muss in
nachvollziehbarer Weise Gründe und deren Folgen für Ihren Arbeitsplatz
darlegen.
weiter....
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