Wann ist davon auszugehen, dass eine betriebsbedingte Kündigung deshalb unzulässig ist, weil Sie auf einen anderen freien, gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt werden können?

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung
Teil 6

Wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb zu versetzen, ist die betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt. Erfahren Sie, wie Sie das für sich nutzen können!


Neben den bereits aufgezeigten Anforderungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weiter, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung prüft, ob ein so dringendes betriebliches Erfordernis besteht, dass die Kündigung unvermeidbar ist. Vermeidbar und damit nicht gerechtfertigt ist die Kündigung insbesondere dann, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im Betrieb zu versetzen.

Sie sollten also unbedingt prüfen, ob nicht die Möglichkeit besteht, sich an einen anderen freien Arbeitsplatz versetzen zu lassen. Was ist unter einem freien Arbeitsplatz zu verstehen? Frei ist ein Arbeitsplatz,

  • der zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt ist,
  • mit hinreichender Sicherheit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird,
  • unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht oder
  • für den im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht, dass er in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden wird, sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist können je nach der bisherigen Dauer der Beschäftigung mehrere Tage, Wochen oder Monate liegen. Ein "freier Arbeitsplatz" liegt also nicht nur vor, wenn er zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt ist. Es genügt schon, wenn Ihr Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, als er Ihnen die Kündigung aussprach, mit hinreichender Sicherheit hätte vorhersehen können, dass ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird. Mit anderen Worten....weiter


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 17.03.2010