Wann ist davon auszugehen, dass eine betriebsbedingte Kündigung deshalb
unzulässig ist, weil Sie auf einen anderen freien, gleichwertigen
Arbeitsplatz versetzt werden können?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 6
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Es genügt schon, wenn Ihr Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, als er Ihnen
die Kündigung aussprach, mit hinreichender Sicherheit hätte vorhersehen
können, dass ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei
wird.
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Mit anderen Worten:
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Wenn ihr Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung erkennen
konnte, dass ein anderer Arbeitnehmer etwa wegen Rentenbezugs
ausscheidet, muss er Ihnen diesen Arbeitsplatz anbieten, wenn
Sie ihn ausfüllen können. Tut er dies nicht, können Sie Ihren
Kündigungsschutzprozess gegen die betriebsbedingte Kündigung
allein schon aus diesem Grund gewinnen!
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Es kommt jedoch noch besser: Der Arbeitgeber muss
sogar die Arbeitsplätze in seine Beurteilung mit einbeziehen, bei denen im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach
dem Ablauf der Kündigungsfrist, frei werden. Eine Einschränkung besteht
nur insoweit, als dem Arbeitgeber die Überbrückung des entsprechenden Zeitraums
zumutbar, sein muss.
Für die Frage, welcher Zeitraum dem Arbeitgeber zur Überbrückung nach Ablauf
der Kündigungsfrist des gekündigten Arbeitnehmers und des erst noch ausscheidenden
Arbeitnehmers zumutbar ist, stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
auf den Zeitraum ab, den ein anderer Stellenbewerber zur Einarbeitung benötigen
würde. Es kommt also darauf an, wie lange ein neuer Arbeitnehmer brauchen würde,
um die Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben zu können.
Wichtig ist, dass es sich um einen vergleichbaren Arbeitsplatz handelt.
Dies ist der Fall, wenn der freie Arbeitsplatz Ihren Fähigkeiten entspricht
und wenn der Arbeitgeber Sie allein aufgrund seines Weisungsrechts auf diesen
Arbeitsplatz versetzen kann. Ein höherwertiger Arbeitsplatz ("Beförderungsstelle")
ist nicht vergleichbar.
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Noch ein wichtiger Tipp:
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Fragen Sie in der Personalabteilung immer nach, wie der Betriebsrat
oder der Personalrat bei der zwingend vorgeschriebenen Anhörung
zu Ihrer Kündigung reagiert hat; falls dieses Organ nämlich
innerhalb der gesetzlichen Anhörungsfrist (§ 102 BetrVG) einer
betriebsbedingten Kündigung schriftlich widersprochen hat,
weil Sie an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt
werden können, wäre die Kündigung allein aus diesem Grund
unwirksam!
Sollte in Ihrem Betrieb kein Betriebs- oder Personalrat existieren,
erkundigen Sie sich dennoch in der Personalabteilung nach
anderen Arbeitsplätzen, die für Sie in Frage kommen könnten.
Außerdem ist Ihnen dringend zu empfehlen, sich auch anderweitig
in Ihrem Betrieb umzusehen, ob ein Arbeitsplatz, der für Sie
in Frage käme, frei ist oder in absehbarer Zeit frei wird!
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Möglicherweise...weiter
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