Wann ist davon auszugehen, dass eine betriebsbedingte Kündigung deshalb unzulässig ist, weil Sie auf einen anderen freien, gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt werden können?

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung
Teil 6

Es genügt schon, wenn Ihr Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, als er Ihnen die Kündigung aussprach, mit hinreichender Sicherheit hätte vorhersehen können, dass ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird.



Mit anderen Worten:

Wenn ihr Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung erkennen konnte, dass ein anderer Arbeitnehmer etwa wegen Rentenbezugs ausscheidet, muss er Ihnen diesen Arbeitsplatz anbieten, wenn Sie ihn ausfüllen können. Tut er dies nicht, können Sie Ihren Kündigungsschutzprozess gegen die betriebsbedingte Kündigung allein schon aus diesem Grund gewinnen!

Es kommt jedoch noch besser: Der Arbeitgeber muss sogar die Arbeitsplätze in seine Beurteilung mit einbeziehen, bei denen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach dem Ablauf der Kündigungsfrist, frei werden. Eine Einschränkung besteht nur insoweit, als dem Arbeitgeber die Überbrückung des entsprechenden Zeitraums zumutbar, sein muss.

Für die Frage, welcher Zeitraum dem Arbeitgeber zur Überbrückung nach Ablauf der Kündigungsfrist des gekündigten Arbeitnehmers und des erst noch ausscheidenden Arbeitnehmers zumutbar ist, stellt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Zeitraum ab, den ein anderer Stellenbewerber zur Einarbeitung benötigen würde. Es kommt also darauf an, wie lange ein neuer Arbeitnehmer brauchen würde, um die Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben zu können.

Wichtig ist, dass es sich um einen vergleichbaren Arbeitsplatz handelt. Dies ist der Fall, wenn der freie Arbeitsplatz Ihren Fähigkeiten entspricht und wenn der Arbeitgeber Sie allein aufgrund seines Weisungsrechts auf diesen Arbeitsplatz versetzen kann. Ein höherwertiger Arbeitsplatz ("Beförderungsstelle") ist nicht vergleichbar.

Noch ein wichtiger Tipp:

Fragen Sie in der Personalabteilung immer nach, wie der Betriebsrat oder der Personalrat bei der zwingend vorgeschriebenen Anhörung zu Ihrer Kündigung reagiert hat; falls dieses Organ nämlich innerhalb der gesetzlichen Anhörungsfrist (§ 102 BetrVG) einer betriebsbedingten Kündigung schriftlich widersprochen hat, weil Sie an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, wäre die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam!

Sollte in Ihrem Betrieb kein Betriebs- oder Personalrat existieren, erkundigen Sie sich dennoch in der Personalabteilung nach anderen Arbeitsplätzen, die für Sie in Frage kommen könnten. Außerdem ist Ihnen dringend zu empfehlen, sich auch anderweitig in Ihrem Betrieb umzusehen, ob ein Arbeitsplatz, der für Sie in Frage käme, frei ist oder in absehbarer Zeit frei wird!

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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.01.2012