Betriebsbedingte Kündigung
Teil 7
Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte
kommt es für die richtige Sozialauswahl an?
Will ein Arbeitgeber einem Teil der Arbeitnehmer betriebsbedingte
Kündigungen aussprechen, so kann er sich nicht wahllos die
Schwächsten heraussuchen. Er muss unter den vergleichbaren
Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten durchführen
und zuerst diejenigen Arbeitnehmer herausfiltern, die aufgrund
ihrer Sozialdaten am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen
sind. Lesen Sie, was der Arbeitgeber dabei alles zu beachten
hat!
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Vielleicht ist es Ihrem Arbeitgeber gelungen, bis hierher alle Hürden zu überwinden,
mit der Sie eine betriebsbedingte Kündigung zu Fall bringen
können. Auch wenn die Kündigung allen in den vorstehenden Themen
beschriebenen Anforderungen genügt, muss
der Arbeitgeber immer geprüft haben, ob der zur Entlassung vorgesehene
Arbeitnehmer derjenige ist, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz
angewiesen ist.
Dieser vom Unternehmer zusätzlich zu prüfende Aspekt wird arbeitsrechtlich
unter dem Begriff der sog. Sozialauswahl
(§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) eingeordnet und bedeutet nichts anderes,
als dass der Gesetzgeber des Kündigungsschutzgesetzes das Risiko
des Arbeitsplatzverlustes aus betriebsbedingten Gründen nach bestimmten
sozialen Gesichtspunkten verteilen wollte.
Kommen für eine betriebsbedingte Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht,
dann muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer der Frage nachgegangen sein,
ob er derjenige ist, der am wenigsten schutzbedürftig ist und demzufolge am
ehesten entlassen werden kann.
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Der Arbeitgeber ist also bei der
Auswahl, welchem von mehreren zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmern
er die Kündigung erklärt, nicht frei!
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