Betriebsbedingte Kündigung
Teil 7
Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte
kommt es für die richtige Sozialauswahl an?
Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten
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Wenn Ihr Arbeitgeber alle die bisher erwähnten Hindernisse überwunden
hat und der Kreis der zu entlassenden
vergleichbaren Arbeitnehmer feststeht, muss er bei seiner Entscheidung,
wen von mehreren Arbeitnehmern die Kündigung trifft, nach den im
Kündigungsschutzgesetz geregelten sozialen Gesichtspunkten
vorgehen. Es sind folgende unabdingbare Faktoren für jeden
vergleichbaren Arbeitnehmer festzustellen:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter sowie
- die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
Zu den vom Arbeitgeber bei der Sozialauswahl zu berücksichtigenden Daten gehören
weiter persönliche Umstände des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers.
Zu seinen Gunsten können sich auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall
zurückzuführende Erkrankungen, eine bestehende Schwangerschaft oder Schwerbehinderung
oder auch schlechte Arbeitsmarktchancen auswirken.
Die Vermögenssituation des Arbeitnehmers ist bedeutungslos, sonst würde man
den Sparsamen bestrafen. Ob und wie der Verdienst des Ehe- oder Lebenspartners
in die soziale Auswahl einzubeziehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Ist der Doppelverdienst
nötig, um die Existenzgrundlage der Familie zu sichern, schlägt er bei der Sozialauswahl
nicht negativ zu Buche. Eine Erkrankung von Angehörigen ist hingegen ohne Bedeutung,
weil ein Bezug zum Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fehlt. Auch die Möglichkeit,
vorzeitig Ruhestandsleistungen in Anspruch zu nehmen, wirkt sich grundsätzlich
nicht zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
darf im Rahmen der sozialen Auswahl nicht berücksichtigt werden.
Um die dargestellten Tipps noch besser zu verstehen, folgendes Beispiel
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