(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung Kriterien der Sozialauswahl: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung

Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

 

Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten


Wenn Ihr Arbeitgeber alle die bisher erwähnten Hindernisse überwunden hat und der Kreis der zu Kündigung - was tun?entlassenden vergleichbaren Arbeitnehmer feststeht, muss er bei seiner Entscheidung, wen von mehreren Arbeitnehmern die Kündigung trifft, nach den im Kündigungsschutzgesetz geregelten sozialen Gesichtspunkten vorgehen. Es sind folgende unabdingbare Faktoren für jeden vergleichbaren Arbeitnehmer festzustellen:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • das Lebensalter,
  • die Unterhaltspflichten
  • sowie die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers.

Zu den vom Arbeitgeber bei der Sozialauswahl zu berücksichtigenden Daten gehören weiter persönliche Umstände des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers.

Zu seinen Gunsten können sich auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführende Erkrankungen, eine bestehende Schwangerschaft oder Schwerbehinderung oder auch schlechte Arbeitsmarktchancen auswirken.

Die Vermögenssituation des Arbeitnehmers ist bedeutungslos, sonst würde man den Sparsamen bestrafen. Ob und wie der Verdienst des Ehe- oder Lebenspartners in die soziale Auswahl einzubeziehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Ist der Doppelverdienst nötig, um die Existenzgrundlage der Familie zu sichern, schlägt er bei der Sozialauswahl nicht negativ zu Buche. Eine Erkrankung von Angehörigen ist hingegen ohne Bedeutung, weil ein Bezug zum Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fehlt. Auch die Möglichkeit, vorzeitig Ruhestandsleistungen in Anspruch zu nehmen, wirkt sich grundsätzlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst darf im Rahmen der sozialen Auswahl nicht berücksichtigt werden.

Zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:

In der Versicherungsberatungsstelle M. soll einer von drei Beratern betriebsbedingt entlassen werden, weil die Versicherungsgesellschaft der Auffassung ist, dass wegen deutlich zurückgehender Nachfrage die Kundenbetreuung kostengünstig auch mit zwei Beratern zu machen ist. Nehmen Sie an, dass es sich hierbei um die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Arbeitnehmer mit den entsprechenden Sozialdaten handelt.

  Arbeitnehmer
Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflichten
 
  Sven H.
01.10.1993
45 Jahre
3
  Peter K.
01.04.1995
43 Jahre
1
  Klaus T.
02.01.1996
30 Jahre
0

Will der Arbeitgeber einem dieser drei vergleichbaren Mitarbeiter kündigen, wäre in unserem Beispielsfall  Klaus M. auf Grund der geringsten Betriebszugehörigkeit, seines im Vergleich zu den Mitarbeitern Reinhard P. und Günther K. geringeren Lebensalters und wegen nicht bestehender Unterhaltspflichten klar derjenige, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist und zuerst entlassen werden müsste. Würde also der Arbeitgeber etwa Reinhard P. kündigen, könnte sich dieser spätestens im Kündigungsschutzprozess auf die fehlerhafte soziale Auswahl berufen und würde allein aus diesem Grund beim Arbeitsgericht durchdringen.

Läge bei  Klaus M. im Gegensatz zu seinen Kollegen eine Schwerbehinderung vor, kann dieser Umstand dazu führen, dass er trotz seiner kürzeren Betriebszugehörigkeit und seines geringeren Lebensalters als schutzwürdiger als Günther K. einzustufen ist, also Günther K. vor  Klaus M. zu entlassen wäre.


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Zuletzt aktualisiert August 2023

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