Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung
Arbeitsvertrag Teil 7                     

Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten (Fortsetzung)


    Tipp:

Sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber bereits früher tätig gewesen sein und nach längerer Unterbrechung von mehreren Monaten dort wieder mit einer Arbeit anfangen, schließen Sie eine Anrechnungsvereinbarung etwa folgenden Inhalts:
"Die Arbeitsvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Beschäftigungszeit im Unternehmen vom 02.01.1995 bis 30.06.1996 auf das neu begründete Arbeitsverhältnis angerechnet wird."

Aus Beweisgründen sollten Sie diese Vereinbarung unbedingt schriftlich schließen. Am einfachsten ist es, wenn eine solche Klausel irgendwo in den neuen Arbeitsvertrag aufgenommen wird.

Gelegentlich finden sich sogar in Tarifverträgen ausdrückliche Vorschriften, die eine Anrechnung von Zeiten auch bei einem anderen Arbeitgeber derselben Branche (Bewachungsgewerbe) vorsehen.

Werden Arbeitszeiten auf diesem Weg angerechnet, führt dies dazu, dass von einer längeren Beschäftigungszeit auszugehen ist. Dies kann Sie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung unter Umständen vor dem Arbeitsplatzverlust bewahren oder Ihnen zu einer Abfindung verhelfen, wenn Sie hierdurch im Vergleich zu anderen zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmern sozial schutzbedürftiger werden.

Bezüglich des weiteren Kriteriums "Unterhaltspflichten" geht es um die gesetzlichen Unterhaltspflichten nach dem BGB. Ob und in welchem Umfang Unterhaltspflichten bestehen, dafür ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgebend. Hierbei ist es jedoch gleichgültig, ob Sie zu diesem Zeitpunkt Ihren bestehenden Unterhaltspflichten nicht oder nur mangelhaft nachkommen!

Beachten Sie, dass es nicht zwingend auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten ankommt, sondern die Höhe des Unterhalts von Bedeutung sein kann, der rechtlich von Ihnen zu leisten ist. Insofern sollten Sie ruhig in die "Waagschale werfen", dass etwa Ihre Ehegattin keine oder nur geringe Einkünfte hat.

Wie kommen Sie an die Sozialdaten der übrigen Arbeitskollegen heran? ....weiter


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 17.03.2010