Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte
kommt es für die richtige Sozialauswahl an?
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Betriebsbedingte Kündigung
Teil 7
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Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten (Fortsetzung
und Schluss)
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Besonders beachten sollten Sie den ausdrücklich in § 1 Abs. 4 KSchG geregelten
Fall
- dass in einem Tarifvertrag oder
- in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG - ein für die erfassten
Arbeitnehmer geltendes Betriebsgesetz! - oder
- in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen
festgelegt sein kann, wie die aufgezeigten sozialen Gesichtspunkte
im Verhältnis zueinander zu bewerten sind.
Dann ist für die zutreffende Sozialauswahl das dort Geregelte maßgeblich!
Sie haben in puncto Sozialauswahl praktisch keine Chance, wenn Sie durch das
dort geführte Raster fallen.
Auch das Arbeitsgericht ist in seiner Korrekturkompetenz eingeschränkt,
weil es in diesem Fall die in den Regelungen vorgenommene Bewertung nur auf
grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen kann!
Als grob fehlerhaft kann etwa nur angesehen werden, wenn die getroffenen
Sozialauswahlregelungen bei der Gewichtung der Betriebszugehörigkeit,
des Lebensalters und der Unterhaltspflicht der Arbeitnehmer ganz naheliegende
Gesichtspunkte nicht in die Überlegungen miteinbezogen haben und die
gebotene Ausgewogenheit evident verfehlt worden ist. Der Fehler muss "ins
Auge springen".
Stellen Sie solche "Ungerechtigkeiten" in einer der genannten Regelungen
fest, sollten Sie sich nicht scheuen, dies spätestens im Kündigungsschutzprozess
vorzubringen; denn davon kann Ihr Arbeitsplatz abhängen - ebenso aber auch die
Chance, eine Abfindung zu erstreiten!
Im Übrigen gilt: Auch wenn die Sozialauswahl nach den vorstehenden
Gesichtspunten nur eingeschränkt überprüfbar ist, so bleiben noch
immer die vielen anderen Hürden, die unter den vorstehenden Themen
abgehandelt wurden, um eine Kündigung zu Fall zu bringen.
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In meiner langjährigen arbeitsrechtlichen
Beratungspraxis hat sich gezeigt:
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Einem Mandanten, der eine betriebsbedingte Kündigung erhalten
hat, muss ich nur in seltenen Ausnahmefällen davon abraten,
Kündigungsschutzklage zu erheben. Dass gegen eine betriebsbedingte
Kündigung geklagt wird, ist die Regel. Und dabei ist festzustellen,
dass, wenn die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen
wird, in der Regel, d. h. in der überwiegenden Mehrzahl der
Fälle, ein Vergleich geschlossen wird:
Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich beendet und
der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Abfindung.
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Ende des Kapitels "Betriebsbedingte
Kündigung"
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