Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung
Teil 7

Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten (Fortsetzung und Schluss)


Besonders beachten sollten Sie den ausdrücklich in § 1 Abs. 4 KSchG geregelten Fall

  • dass in einem Tarifvertrag oder
  • in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG - ein für die erfassten Arbeitnehmer geltendes Betriebsgesetz! - oder
  • in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen

festgelegt sein kann, wie die aufgezeigten sozialen Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind.

Dann ist für die zutreffende Sozialauswahl das dort Geregelte maßgeblich! Sie haben in puncto Sozialauswahl praktisch keine Chance, wenn Sie durch das dort geführte Raster fallen.

Auch das Arbeitsgericht ist in seiner Korrekturkompetenz eingeschränkt, weil es in diesem Fall die in den Regelungen vorgenommene Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen kann!

Als grob fehlerhaft kann etwa nur angesehen werden, wenn die getroffenen Sozialauswahlregelungen bei der Gewichtung der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltspflicht der Arbeitnehmer ganz naheliegende Gesichtspunkte nicht in die Überlegungen miteinbezogen haben und die gebotene Ausgewogenheit evident verfehlt worden ist. Der Fehler muss "ins Auge springen".

Stellen Sie solche "Ungerechtigkeiten" in einer der genannten Regelungen fest, sollten Sie sich nicht scheuen, dies spätestens im Kündigungsschutzprozess vorzubringen; denn davon kann Ihr Arbeitsplatz abhängen - ebenso aber auch die Chance, eine Abfindung zu erstreiten!

Im Übrigen gilt: Auch wenn die Sozialauswahl nach den vorstehenden Gesichtspunten nur eingeschränkt überprüfbar ist, so bleiben noch immer die vielen anderen Hürden, die unter den vorstehenden Themen abgehandelt wurden, um eine Kündigung zu Fall zu bringen.

In meiner langjährigen arbeitsrechtlichen Beratungspraxis hat sich gezeigt:

Einem Mandanten, der eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat, muss ich nur in seltenen Ausnahmefällen davon abraten, Kündigungsschutzklage zu erheben. Dass gegen eine betriebsbedingte Kündigung geklagt wird, ist die Regel. Und dabei ist festzustellen, dass, wenn die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird, in der Regel, d. h. in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, ein Vergleich geschlossen wird:

Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich beendet und der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Abfindung.



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.01.2012