Fristlose Kündigung
Teil 3
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Beharrliche Arbeitsverweigerung
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Eine beharrliche (wiederholte) Arbeitsverweigerung kann
- so die arbeitsgerichtliche Praxis - aus vielerlei Gründen
entstehen. Oft wird auch ein bestimmtes Verhalten einfach
einer beharrlichen Arbeitsverweigerung gleichgesetzt, z. B.
bloße Unmutsbekundungen des Arbeitnehmers hinsichtlich
einer vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit. Generell gilt,
dass....
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Generell
gilt, dass eine beharrliche Verweigerung der Arbeitspflicht in der
Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit im Willen voraussetzt.
Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragenen Arbeiten bewusst
und nachhaltig nicht leisten wollen. Solange Sie sich nur beschweren
und die Erbringung der Arbeitsleistung noch gar nicht endgültig
verweigert haben, ist eine fristlose Kündigung Ihres Arbeitgebers
auf jeden Fall verfrüht! Das wird von Arbeitgebern häufig
verkannt.
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Beachten Sie bitte:
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Die Voraussetzungen des Begriffs der beharrlichen Arbeitsverweigerung
sind nicht schon deshalb erfüllt, weil ein Arbeitnehmer
mehrere Verstöße gegen seine Arbeitspflichten begangen
hat. Diese Verstöße dürfen vielmehr, soll
ein Fall der beharrlichen Arbeitsverweigerung angenommen werden
können, nicht auf unterschiedlichen Gebieten liegen.
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Kein Grund zur Kündigung besteht beispielsweise auch dann,
wenn Sie Ihre Arbeitsleistung berechtigterweise verweigern, weil
Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung erheblicher Teile der Vergütung
in Rückstand geraten ist.
Weitere Informationen: Lesen Sie bitte auch die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung....

und speziell die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung
im Falle der Arbeitsverweigerung.... 
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