Ihr Arbeitgeber kann auch im Fall eines an sich bestehenden
wichtigen Grundes nur dann eine fristlose Kündigung aussprechen,
wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht
zugemutet werden kann.
Fristlose Kündigung
Teil 5
Außerdem kann eine abschließende Interessenabwägung,
die der Arbeitgeber vorzunehmen hat, im Ergebnis dazu führen,
dass ungeachtet des an sich bestehenden Kündigungsgrundes
die Kündigung aufgrund bestimmter Umstände unwirksam ist.
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Zumutbarkeitsprüfung und abschließende
Interessenabwägung
Ihr Arbeitgeber ist auch im Fall eines an sich bestehenden wichtigen
Grundes nur dann berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen,
wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung
der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig
sein. Das bedeutet, dass eine fristlose Kündigung unwirksam
ist, wenn die Interessen des Arbeitgebers auch durch mildere
Mittel gewahrt werden können.
Als mildere Mittel kommen in Betracht:
- Abmahnung,
- ordentliche fristlose Kündigung,
- Versetzung oder Suspendierung,
- Änderungskündigung.
Welche Maßnahme in die Überlegungen mit einzubeziehen
ist, hängt von den Umständen des Falls ab und kann nicht
generell beantwortet werden.
Wenn ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers zum Gegenstand
einer fristlosen Kündigung gemacht werden soll, müssen
Sie immer prüfen, ob der Arbeitgeber nicht auch mit einer ordentlichen
verhaltensbedingten Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
hätte reagieren können. Eine fristlose Kündigung
ist die für den Arbeitnehmer folgenreichste Reaktionsmöglichkeit
des Arbeitgebers auf eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers.
Daher ist stets zu fragen, ob es dem Arbeitgeber angesichts des
Kündigungsvorwurfs zumutbar gewesen wäre, den Arbeitnehmer
wenigstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen.
Selbst dann, wenn ein vorliegender Kündigungsgrund grundsätzlich
geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, und
wenn außerdem mildere Mittel nicht in Betracht kommen, kann
das Arbeitsgericht bei einer abschließenden Abwägung
der nachstehenden Gesichtspunkte (Interessenabwägung) ausnahmsweise
doch zu dem Ergebnis kommen, dass die fristlose Kündigung rechtsunwirksam
ist. Es handelt sich um folgende Gesichtspunkte:
- die Art, die Schwere und die Folgen des
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers,
- das Alter des Arbeitnehmers,
- die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums,
- die bisherige Dauer der Beschäftigung,
- die finanziellen Verluste des Arbeitnehmers,
- die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt.
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