Ihr Arbeitgeber kann auch im Fall eines an sich bestehenden wichtigen Grundes nur dann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

Fristlose Kündigung
Teil 5

Außerdem kann eine abschließende Interessenabwägung, die der Arbeitgeber vorzunehmen hat, im Ergebnis dazu führen, dass ungeachtet des an sich bestehenden Kündigungsgrundes die Kündigung aufgrund bestimmter Umstände unwirksam ist.

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Zumutbarkeitsprüfung und abschließende Interessenabwägung

  • Zumutbarkeitsprüfung

Ihr Arbeitgeber ist auch im Fall eines an sich bestehenden wichtigen Grundes nur dann berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.

Die fristlose Kündigung muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass eine fristlose Kündigung unwirksam ist, wenn die Interessen des Arbeitgebers auch durch mildere Mittel gewahrt werden können.

Als mildere Mittel kommen in Betracht:

  • Abmahnung,
  • ordentliche fristlose Kündigung,
  • Versetzung oder Suspendierung,
  • Änderungskündigung.

Welche Maßnahme in die Überlegungen mit einzubeziehen ist, hängt von den Umständen des Falls ab und kann nicht generell beantwortet werden.

Wenn ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers zum Gegenstand einer fristlosen Kündigung gemacht werden soll, müssen Sie immer prüfen, ob der Arbeitgeber nicht auch mit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist hätte reagieren können. Eine fristlose Kündigung ist die für den Arbeitnehmer folgenreichste Reaktionsmöglichkeit des Arbeitgebers auf eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers. Daher ist stets zu fragen, ob es dem Arbeitgeber angesichts des Kündigungsvorwurfs zumutbar gewesen wäre, den Arbeitnehmer wenigstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen.

  • Interessenabwägung

Selbst dann, wenn ein vorliegender Kündigungsgrund grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, und wenn außerdem mildere Mittel nicht in Betracht kommen, kann das Arbeitsgericht bei einer abschließenden Abwägung der nachstehenden Gesichtspunkte (Interessenabwägung) ausnahmsweise doch zu dem Ergebnis kommen, dass die fristlose Kündigung rechtsunwirksam ist. Es handelt sich um folgende Gesichtspunkte:

  • die Art, die Schwere und die Folgen des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers,
  • das Alter des Arbeitnehmers,
  • die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums,
  • die bisherige Dauer der Beschäftigung,
  • die finanziellen Verluste des Arbeitnehmers,
  • die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt.

Wo liegen die "Ansatzpunkte", um eine fristlose Kündigung zu Fall zu bringen? Checkliste zur Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung...


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 18.04.2011