Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, damit eine von
Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung
vor dem Arbeitsgericht überhaupt Bestand haben kann?
Welche rechtlichen Hürden muss der Arbeitgeber überwinden
und wie können Sie dies für sich nutzen?
Fristlose Kündigung
Teil 2
Für eine fristlose Kündigung Ihres
Arbeitsverhältnisses gilt als zentrale Vorschrift
der § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dieser
Norm kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund
deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
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Der Arbeitgeber muss eine Reihe hoher Hürden überwinden,
um eine Anerkennung seiner fristlosen Kündigung durch das Arbeitsgericht
zu erreichen, wenn Sie gegen die Kündigung klagen. Damit die
fristlose Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber
- einen geeigneten wichtigen Kündigungsgrund haben,
- regelmäßig ein Verschulden des Arbeitnehmers dartun,
- des weiteren geprüft haben, ob vor Ausspruch einer fristlosen
Kündigung mögliche und angemessene mildere Mittel erschöpft
waren und
- er muss eine Interessenabwägung vornehmen, die ergibt,
dass die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses die des Arbeitnehmers am Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses überwiegen.
Wann liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung
vor?
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt nur dann
vor, wenn es um das Verhalten des Arbeitnehmers geht, durch dass
das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Dabei
kommt es darauf an, dass durch das Verhalten des Abreitnehmers das
Arbeitsverhältnis auch in Zukunft beeinträchtigt wird.
Die nachteiligen Auswirkungen des Verhaltens können sich auf
den
- Leistungsbereich des Arbeitnehmers,
- den Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter
(Betriebsordnung, Betriebsfrieden),
- den personalen Vertrauensbereich der Vertragspartner oder
- auf den Unternehmensbereich (Betriebsgefährdung)
beziehen.
Da die fristlose Kündigung ein Sonderfall der verhaltensbedingten
Kündigung ist, lesen Sie bitte auch die
Tipps im
Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung

Bei der fristlosen Kündigung gibt es vergleichbare Kündigungssachverhalte,
wie bei der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Lesen
Sie daher auch die speziellen
Tipps
zu diesen in der Praxis am häufigsten vorkommenden Kündigungssachverhalten

| Beachten
Sie aber: |
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Das Gewicht der Pflichtverletzung für die fristlose
Kündigung muss schwerer sein als bei der ordentlichen
Kündigung.
Insoweit gilt der Grundsatz: Wenn eine ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt
wäre, ist es eine fristlose Kündigung erst
recht nicht.
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