Zum Schluss noch einige Tipps, wenn Sie mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert sind...

Fristlose Kündigung
Teil 7

Wie Sie gesehen haben, muss Ihr Arbeitgeber sehr viele Hürden nehmen, um im Fall einer fristlosen Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu obsiegen. In der Praxis wird in der überwiegenden Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse ein Vergleich geschlossen:

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

  • Die Prozessparteien einigen sich darauf, dass die fristlose Kündigung in eine ordentliche fristgemäße Kündigung umgewandelt wird, so dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endet.

  • Bis zu diesem Zeitpunkt wird dann vom Arbeitgeber auch die vertragliche Vergütung gezahlt.

  • Außerdem wird in derartigen Vergleichen in der Regel auch aufgenommen, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe, die der Kündigung zugrunde liegen, nicht länger aufrechterhalten werden. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt.

Warum die Arbeitgeber in der überwiegenden Zahl der Fälle nachgeben, lässt sich einfach erklären: Wenn der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, gegen die Kündigung klagt (Kündigungsschutzklage), so besteht für den Arbeitgeber das Risiko, in Kündigungsschutzprozesse zu verlieren. Es gibt zahlreiche, um nicht zu sagen unzählige Gründe, warum der Arbeitgeber den Prozess verlieren kann. Aufgrund der vorstehenden Tipps wissen Sie, dass aufgrund der Besonderheiten der fristlosen Kündigung die Gründe, die den Arbeitgeber scheitern lassen können, noch zahlreicher sind als bei ordentlichen Kündigungen.

Auch bei fristlosen Kündigungen besteht häufig sogar noch die Möglichkeit, neben der fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch die Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Ob die Zahlung einer Abfindung ausgehandelt werden kann, hängt davon ab, wie groß im konkreten Fall die Chancen für den Arbeitnehmer sind, in dem Kündigungsschutzprozess zu obsiegen. Da die vom Arbeitgeber im Fall einer fristlosen Kündigung zu überwindenden Hürden sehr hoch sind, leuchtet es ein, dass mit einer guten Taktik und einer geschickten Prozessführung häufig mehr erreicht werden kann, als man ursprünglich glauben mochte.

Daher möchte ich hier nochmals wiederholen: Sie sollten eine fristlose Kündigung unter keinen Umständen einfach hinnehmen!

 

Zum Schluss ein wichtiger Hinweis:
Schließen Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne sich vorher beraten zu lassen!

Häufig bieten Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, anstelle einer fristlosen Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Sie begründen dieses Angebot damit, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages liege im Interesse des Arbeitnehmers, weil sich dadurch eine fristlose Kündigung vermeiden lasse.

Bevor Sie sich auf ein derartiges Angebot einlassen, sollten in Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen! In der Regel bringt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für Sie erhebliche Nachteile mit sich:

  • Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Beendigungstermin. Sieht man einmal von der eventuellen Möglichkeit einer Anfechtung des Aufhebungsvertrages ab, lässt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter keinen Umständen mehr abwehren. Da bei dieser Art der Vertragsgestaltung zumeist auch die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, lässt sich die Verhängung einer Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit praktisch nicht mehr vermeiden.

  • Wenn Sie sich auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstatt einer fristlosen Kündigung einlassen, haben Sie, soweit nicht eine Anfechtung in Betracht kommt, keine Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen. Sie begeben sich damit der Möglichkeit, durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass eigentlich überhaupt kein Kündigungsgrund vorliegt. Auch besteht jetzt keine Möglichkeit mehr, mittels einer guten Taktik die Zahlung einer Abfindung zu erreichen.

Sie sehen also, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages praktisch nur dem Arbeitgeber einen Vorteil bringt. Er vermeidet hierdurch nämlich einen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang. Selbst wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigt wäre, sollten Sie darauf bestehen, den vorgelegten Aufhebungsvertrag durch einen Fachmann rechtlich prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterschreiben. Vermutlich wird Ihr Arbeitgeber Sie unter Druck setzen, entweder sofort den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder sich die fristlose Kündigung aushändigen zu lassen. In diesem Fall sollten Sie es darauf ankommen lassen. Dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages günstiger ist als eine fristlose Kündigung, ist ein seltener Ausnahmefall!



Ende des Kapitels "Fristlose Kündigung"


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 18.04.2011