Zum Schluss noch einige Tipps, wenn Sie mit einer fristlosen
Kündigung konfrontiert sind...
Fristlose Kündigung
Teil 7
Wie Sie gesehen haben, muss Ihr Arbeitgeber sehr viele
Hürden nehmen, um im Fall einer fristlosen Kündigung
vor dem Arbeitsgericht zu obsiegen. In der Praxis wird in
der überwiegenden Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse
ein Vergleich geschlossen:
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- Die Prozessparteien einigen sich darauf,
dass die fristlose Kündigung in eine ordentliche
fristgemäße Kündigung umgewandelt wird, so dass
das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist
endet.
- Bis zu diesem Zeitpunkt wird dann vom
Arbeitgeber auch die vertragliche Vergütung gezahlt.
- Außerdem wird in derartigen Vergleichen
in der Regel auch aufgenommen, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe,
die der Kündigung zugrunde liegen, nicht länger aufrechterhalten
werden. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die
Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt.
Warum die Arbeitgeber in der überwiegenden Zahl der Fälle
nachgeben, lässt sich einfach erklären: Wenn der Arbeitnehmer,
dem gekündigt wurde, gegen die Kündigung klagt (Kündigungsschutzklage),
so besteht für den Arbeitgeber das Risiko, in Kündigungsschutzprozesse
zu verlieren. Es gibt zahlreiche, um nicht zu sagen unzählige
Gründe, warum der Arbeitgeber den Prozess verlieren kann. Aufgrund
der vorstehenden Tipps wissen Sie, dass aufgrund der Besonderheiten
der fristlosen Kündigung die Gründe, die den Arbeitgeber
scheitern lassen können, noch zahlreicher sind als bei ordentlichen
Kündigungen.
Auch bei fristlosen Kündigungen besteht häufig
sogar noch die Möglichkeit, neben der fristgemäßen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch die Zahlung
einer Abfindung zu erreichen. Ob die Zahlung einer Abfindung
ausgehandelt werden kann, hängt davon ab, wie groß im
konkreten Fall die Chancen für den Arbeitnehmer sind, in dem
Kündigungsschutzprozess zu obsiegen. Da die vom Arbeitgeber
im Fall einer fristlosen Kündigung zu überwindenden Hürden
sehr hoch sind, leuchtet es ein, dass mit einer guten Taktik
und einer geschickten Prozessführung häufig mehr
erreicht werden kann, als man ursprünglich glauben mochte.
Daher möchte ich hier nochmals wiederholen: Sie sollten
eine fristlose Kündigung unter keinen Umständen einfach
hinnehmen!
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Zum Schluss ein wichtiger Hinweis:
Schließen Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne sich vorher
beraten zu lassen!
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Häufig bieten Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, anstelle
einer fristlosen Kündigung einen Aufhebungsvertrag
zu schließen. Sie begründen dieses Angebot
damit, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages liege
im Interesse des Arbeitnehmers, weil sich dadurch eine fristlose
Kündigung vermeiden lasse.
Bevor Sie sich auf ein derartiges Angebot einlassen,
sollten in Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen!
In der Regel bringt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
für Sie erhebliche Nachteile mit sich:
- Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so endet
das Arbeitsverhältnis mit dem im Aufhebungsvertrag
festgelegten Beendigungstermin. Sieht man einmal von
der eventuellen Möglichkeit einer Anfechtung des Aufhebungsvertrages
ab, lässt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unter keinen Umständen mehr abwehren. Da bei dieser
Art der Vertragsgestaltung zumeist auch die ordentliche
Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, lässt
sich die Verhängung einer Sperrfrist durch
die Agentur für Arbeit praktisch nicht mehr
vermeiden.
- Wenn Sie sich auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages
anstatt einer fristlosen Kündigung einlassen,
haben Sie, soweit nicht eine Anfechtung in Betracht kommt,
keine Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen.
Sie begeben sich damit der Möglichkeit, durch das Arbeitsgericht
feststellen zu lassen, dass eigentlich überhaupt kein
Kündigungsgrund vorliegt. Auch besteht jetzt keine
Möglichkeit mehr, mittels einer guten Taktik die Zahlung
einer Abfindung zu erreichen.
Sie sehen also, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
praktisch nur dem Arbeitgeber einen Vorteil bringt. Er
vermeidet hierdurch nämlich einen Kündigungsschutzprozess
mit ungewissem Ausgang. Selbst wenn Sie der Meinung
sind, dass Ihr Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung
berechtigt wäre, sollten Sie darauf bestehen, den
vorgelegten Aufhebungsvertrag durch einen Fachmann rechtlich
prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterschreiben.
Vermutlich wird Ihr Arbeitgeber Sie unter Druck setzen, entweder
sofort den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder sich die
fristlose Kündigung aushändigen zu lassen. In diesem
Fall sollten Sie es darauf ankommen lassen. Dass der Abschluss
eines Aufhebungsvertrages günstiger ist als eine fristlose
Kündigung, ist ein seltener Ausnahmefall!
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Ende des Kapitels "Fristlose
Kündigung"
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