Zum Schluss noch einige Tipps, wenn Sie mit einer fristlosen
Kündigung konfrontiert sind...
Fristlose Kündigung
Teil 7
Wie Sie gesehen haben, muss Ihr Arbeitgeber sehr viele
Hürden nehmen, um im Fall einer fristlosen Kündigung
vor dem Arbeitsgericht zu obsiegen. In der Praxis wird in
der überwiegenden Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse
ein Vergleich geschlossen:
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- Die Prozessparteien einigen sich darauf,
dass die fristlose Kündigung in eine ordentliche
fristgemäße Kündigung umgewandelt wird, so dass
das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist
endet.
- Bis zu diesem Zeitpunkt wird dann vom
Arbeitgeber auch die vertragliche Vergütung gezahlt.
- Außerdem wird in derartigen Vergleichen
in der Regel auch aufgenommen, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe,
die der Kündigung zugrunde liegen, nicht länger aufrechterhalten
werden. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die
Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt.
Warum die Arbeitgeber in der überwiegenden Zahl der Fälle
nachgeben, lässt sich einfach erklären: Wenn der Arbeitnehmer,
dem gekündigt wurde, gegen die Kündigung klagt (Kündigungsschutzklage),
so besteht für den Arbeitgeber das Risiko, in Kündigungsschutzprozesse
zu verlieren. Es gibt zahlreiche, um nicht zu sagen unzählige
Gründe, warum der Arbeitgeber den Prozess verlieren kann. Aufgrund
der vorstehenden Tipps wissen Sie, dass aufgrund der Besonderheiten
der fristlosen Kündigung die Gründe, die den Arbeitgeber
scheitern lassen können, noch zahlreicher sind als bei ordentlichen
Kündigungen.
Auch bei fristlosen Kündigungen besteht häufig
sogar noch die Möglichkeit, neben der fristgemäßen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch die Zahlung
einer Abfindung zu erreichen. Ob die Zahlung einer Abfindung
ausgehandelt werden kann, hängt davon ab, wie groß im
konkreten Fall die Chancen für den Arbeitnehmer sind, in dem
Kündigungsschutzprozess zu obsiegen. Da die vom Arbeitgeber
im Fall einer fristlosen Kündigung zu überwindenden Hürden
sehr hoch sind, leuchtet es ein, dass mit einer guten Taktik
und einer geschickten Prozessführung häufig mehr
erreicht werden kann, als man ursprünglich glauben mochte.
Daher möchte ich hier nochmals wiederholen: Sie sollten
eine fristlose Kündigung unter keinen Umständen einfach
hinnehmen!
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Zum
Schluss ein wichtiger Hinweis:
Schließen Sie keinen Aufhebungsvertrag,
ohne sich vorher beraten zu lassen!
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Häufig bieten Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an,
anstelle einer fristlosen Kündigung einen Aufhebungsvertrag
zu schließen. Sie begründen dieses Angebot
damit, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
liege im Interesse des Arbeitnehmers, weil sich dadurch
eine fristlose Kündigung vermeiden lasse.
Bevor Sie sich auf ein derartiges Angebot einlassen,
sollten in Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten
lassen! In der Regel bringt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
für Sie erhebliche Nachteile
mit sich:
- Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen,
so endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Aufhebungsvertrag
festgelegten Beendigungstermin. Sieht man einmal von
der eventuellen Möglichkeit einer Anfechtung
des Aufhebungsvertrages ab, lässt sich die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses unter keinen Umständen
mehr abwehren. Da bei dieser Art der Vertragsgestaltung
zumeist auch die ordentliche Kündigungsfrist
nicht eingehalten wird, lässt sich die Verhängung
einer Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit
praktisch nicht mehr vermeiden.
- Wenn Sie sich auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages
anstatt einer fristlosen Kündigung einlassen,
haben Sie, soweit nicht eine Anfechtung in Betracht
kommt, keine Möglichkeit,
das Arbeitsgericht anzurufen. Sie begeben sich
damit der Möglichkeit, durch das Arbeitsgericht
feststellen zu lassen, dass eigentlich überhaupt
kein Kündigungsgrund vorliegt. Auch besteht jetzt
keine Möglichkeit mehr,
mittels einer guten Taktik die Zahlung einer Abfindung
zu erreichen.
Sie sehen also, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
praktisch nur dem Arbeitgeber einen Vorteil bringt.
Er vermeidet hierdurch nämlich einen Kündigungsschutzprozess
mit ungewissem Ausgang. Selbst
wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Arbeitgeber zu einer
fristlosen Kündigung berechtigt wäre, sollten
Sie darauf bestehen, den vorgelegten Aufhebungsvertrag
durch einen Fachmann rechtlich prüfen zu lassen,
bevor Sie ihn unterschreiben. Vermutlich
wird Ihr Arbeitgeber Sie unter Druck setzen, entweder
sofort den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder
sich die fristlose Kündigung aushändigen zu
lassen. In diesem Fall sollten Sie es darauf ankommen
lassen. Dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages
günstiger ist als eine fristlose Kündigung,
ist ein seltener Ausnahmefall!
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Ende des Kapitels "Fristlose
Kündigung"
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