Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb
von zwei Wochen aussprechen, nachdem er Kenntnis von dem wichtigen
Kündigungsgrund erlangt hat(Ausschlussfrist gem. §
626 Abs. 2 BGB). Viele fristlose Kündigungen sind unwirsam,
weil der Arbeitgeber es versäumt, diese Frist einzuhalten!
Fristlose Kündigung
Teil 4
Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist unabdingbar. Sie
kann weder durch mündliche oder schriftliche Vereinbarungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch durch Betriebsvereinbarung
oder Tarifvertrag verlängert oder abbedungen werden.
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Wann beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des Arbeitgebers
und wie wird sie berechnet?
Bei der Prüfung, ob die Kündigungserklärungsfrist
eingehalten wurde, lohnt es sich, genau nachzurechnen. Es geht
um jeden Tag.
Die Frist beginnt nach dem Tag, an dem Ihr Arbeitgeber von dem
wichtigen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 187
Abs. 1 BGB). Sie endet zwei Wochen später mit Ablauf des gleichen
Wochentages, an dem der Arbeitgeber die Kenntnis erlangt hat (§
188 Abs. 2 BGB). Das ist nicht so kompliziert, wie es zu sein scheint:
Wenn Ihr Arbeitgeber an einem Mittwoch von dem Kündigungsgrund
Kenntnis erlangt, muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer
spätestens am Mittwoch der übernächste
n Woche bis
24:00 Uhr zugegangen sein. Endet die Frist aber an einem Samtag,
einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, muss die Kündigung
erst am folgenden Werktag zugehen.
Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst
vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen durch den Arbeitgeber an; selbst
grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers genügt nicht.
Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung
auslösenden Anlasses, d. h. des "Vorfalls", der einen
wichtigen Grund darstellen könnte. Dem kündigungsberechtigten
Arbeitgeber muss eine Gesamtwürdigung des Kündigungssachverhalts
möglich sein. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.
Es kommt immer wieder vor, dass nicht von vornherein feststeht,
ob ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung tatsächlich begangen
hat und ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine fristlose Kündigung
rechtfertigen würde. Entscheidet sich der Arbeitgeber, weitere
Ermittlungen durchzuführen, so beginnt die zweiwöchige
Ausschlussfrist zunächst nicht zu laufen. Der Arbeitgeber muss
die Ermittlungen aber zügig durchführen. Nach
der Rechtssprechung ist die Frist zur Vornahme der Ermittlungen
kurz bemessen und darf regelmäßig nicht länger als
eine Woche sein. Nur bei vorliegend besonderer Umstände
darf die Frist überschritten werden.
Nach Abschluss der Ermittlungen muss der Arbeitgeber dann binnen
zwei Wochen die fristlose Kündigung aussprechen. Für Sie
als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Ihre Chancen, in einem Kündigungsschutzprozess
zu obsiegen, sich erhöhen, wenn der Arbeitgeber später
als zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem er über den Kündigungssachverhalt
Kenntnis erlangt hat, die Kündigung ausspricht. Denn er muss
beweisen, dass er noch Ermittlungen angestellt hat und dass er diese
auch zügig durchgeführt hat.
| Hinweis: |
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Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs-
und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlussfrist.
Er muss im Streitfall genau darlegen, wer wann von dem
Kündigungssachverhalt erfahren hat, den er für
seine fristlose Kündigung verwendet hat.
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Auf welche Person ist bei der Frage, ob der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund
Kenntnis erlangt hat, abzustellen?
Gemäß § 626 Abs. 2 BGB beginnt die Zweiwochenfrist,
innerhalb deren eine außerordentliche Kündigung zu erklären
ist, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
Kenntnis erlangt.
Wer kündigungsberechtigt ist, hängt davon ab, ob es sich
bei Ihrem Arbeitgeber um eine "natürliche Person"
oder um eine "juristische Person" handelt. Bei einer "natürlichen
Person" (Einzelfirma/Einzelkaufmann/offene Handelsgesellschaft)
ist der Firmeninhaber kündigungsberechtigt. Sind Sie
bei einer "juristischen Person" beschäftigt, also
bei einer Aktiengesellschaft, einer GmbH oder einer Genossenschaft,
so sind deren gesetzliche Vertreter, d. h. die Vorstandsmitglieder
bzw. Geschäftsführer kündigungsberechtigt.
Kündigungsberechtigt sind aber auch alle Personen, denen
das Recht zur Kündigung übertragen wurde, also Prokuristen,
Personalleiter und in der Regel auch die leitenden Angestellten.
| Wichtig: |
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Sobald auch nur eine kündigungsberechtigte
Person von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt
hat, beginnt die Ausschlussfrist zu laufen!
Dies wird von der Arbeitgeberseite bisweilen verkannt,
was dazu führt, dass die Frist versäumt wird.
Eine zu spät ausgesprochene Kündigung ist
allein schon wegen der Fristversäumnis unwirksam,
mag auch der Anlass für die Kündigung noch
so berechtigt sein.
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Hat der Umstand, dass der Betriebrat angehört
werden muss, Einfluss auf den Lauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist?
Auch vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung muss der
Betriebsrat zuvor vom Arbeitgeber angehört werden. Während
die Anhörungsfrist bei einer fristgemäßen Kündigung
eine Wöche beträgt, beläuft sie sich bei einer fristlosen
Kündigung auf drei Tage. Ihr Arbeitgeber kann sich nicht
darauf berufen, dass sich die zweiwöchige Ausschlussfrist verlängert
habe, weil der Betriebsrat noch anzuhören war. Er muss
also spätestens bis zum 10. Tag nach Kenntnis der Kündigungstatsachen
die Anhörung des Betriebsrats eingeleitet haben, um sich die
fristlose Kündigungsmöglichkeit zu erhalten. Erfogt
die Anhörung nicht rechtzeitig, wird der Arbeitgeber die Ausschlussfrist
zwangsläufig versäumen. Folge: Die Kündigung ist
unwirksam!
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