Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund erlangt hat(Ausschlussfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB). Viele fristlose Kündigungen sind unwirsam, weil der Arbeitgeber es versäumt, diese Frist einzuhalten!

Fristlose Kündigung
Teil 4

Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist unabdingbar. Sie kann weder durch mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag verlängert oder abbedungen werden.

(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


Wann beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des Arbeitgebers? Wie wird sie berechnet?

Auf welche Person ist bei der Frage, ob der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, abzustellen?

Hat der Umstand, dass der Betriebrat angehört werden muss, Einfluss auf den Lauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist?

Wann beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des Arbeitgebers und wie wird sie berechnet?

Bei der Prüfung, ob die Kündigungserklärungsfrist eingehalten wurde, lohnt es sich, genau nachzurechnen. Es geht um jeden Tag.

Die Frist beginnt nach dem Tag, an dem Ihr Arbeitgeber von dem wichtigen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endet zwei Wochen später mit Ablauf des gleichen Wochentages, an dem der Arbeitgeber die Kenntnis erlangt hat (§ 188 Abs. 2 BGB). Das ist nicht so kompliziert, wie es zu sein scheint: Wenn Ihr Arbeitgeber an einem Mittwoch von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt, muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer spätestens am Mittwoch der übernächste n Woche bis 24:00 Uhr zugegangen sein. Endet die Frist aber an einem Samtag, einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, muss die Kündigung erst am folgenden Werktag zugehen.

Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Arbeitgeber an; selbst grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers genügt nicht. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d. h. des "Vorfalls", der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem kündigungsberechtigten Arbeitgeber muss eine Gesamtwürdigung des Kündigungssachverhalts möglich sein. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.

Es kommt immer wieder vor, dass nicht von vornherein feststeht, ob ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Entscheidet sich der Arbeitgeber, weitere Ermittlungen durchzuführen, so beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist zunächst nicht zu laufen. Der Arbeitgeber muss die Ermittlungen aber zügig durchführen. Nach der Rechtssprechung ist die Frist zur Vornahme der Ermittlungen kurz bemessen und darf regelmäßig nicht länger als eine Woche sein. Nur bei vorliegend besonderer Umstände darf die Frist überschritten werden.

Nach Abschluss der Ermittlungen muss der Arbeitgeber dann binnen zwei Wochen die fristlose Kündigung aussprechen. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Ihre Chancen, in einem Kündigungsschutzprozess zu obsiegen, sich erhöhen, wenn der Arbeitgeber später als zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem er über den Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat, die Kündigung ausspricht. Denn er muss beweisen, dass er noch Ermittlungen angestellt hat und dass er diese auch zügig durchgeführt hat.

    Hinweis:

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Ausschlussfrist. Er muss im Streitfall genau darlegen, wer wann von dem Kündigungssachverhalt erfahren hat, den er für seine fristlose Kündigung verwendet hat.


Auf welche Person ist bei der Frage, ob der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, abzustellen?

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB beginnt die Zweiwochenfrist, innerhalb deren eine außerordentliche Kündigung zu erklären ist, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Wer kündigungsberechtigt ist, hängt davon ab, ob es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine "natürliche Person" oder um eine "juristische Person" handelt. Bei einer "natürlichen Person" (Einzelfirma/Einzelkaufmann/offene Handelsgesellschaft) ist der Firmeninhaber kündigungsberechtigt. Sind Sie bei einer "juristischen Person" beschäftigt, also bei einer Aktiengesellschaft, einer GmbH oder einer Genossenschaft, so sind deren gesetzliche Vertreter, d. h. die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer kündigungsberechtigt.

Kündigungsberechtigt sind aber auch alle Personen, denen das Recht zur Kündigung übertragen wurde, also Prokuristen, Personalleiter und in der Regel auch die leitenden Angestellten.

    Wichtig:

Sobald auch nur eine kündigungsberechtigte Person von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat, beginnt die Ausschlussfrist zu laufen! Dies wird von der Arbeitgeberseite bisweilen verkannt, was dazu führt, dass die Frist versäumt wird. Eine zu spät ausgesprochene Kündigung ist allein schon wegen der Fristversäumnis unwirksam, mag auch der Anlass für die Kündigung noch so berechtigt sein.



Hat der Umstand, dass der Betriebrat angehört werden muss, Einfluss auf den Lauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist?

Auch vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung muss der Betriebsrat zuvor vom Arbeitgeber angehört werden. Während die Anhörungsfrist bei einer fristgemäßen Kündigung eine Wöche beträgt, beläuft sie sich bei einer fristlosen Kündigung auf drei Tage. Ihr Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass sich die zweiwöchige Ausschlussfrist verlängert habe, weil der Betriebsrat noch anzuhören war. Er muss also spätestens bis zum 10. Tag nach Kenntnis der Kündigungstatsachen die Anhörung des Betriebsrats eingeleitet haben, um sich die fristlose Kündigungsmöglichkeit zu erhalten. Erfogt die Anhörung nicht rechtzeitig, wird der Arbeitgeber die Ausschlussfrist zwangsläufig versäumen. Folge: Die Kündigung ist unwirksam!



Ihr Arbeitgeber kann auch im Fall eines an sich bestehenden wichtigen Grundes nur dann eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (Zumutbarkeitsprüfung und abschließende Interessenabwägung)....


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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 17.03.2010