Fristlose Kündigung
Teil 3
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Beleidigung
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Die grobe Beleidigung des Arbeitgebers, von Vorgesetzten
oder Kollegen stellt zwar in der Regel eine Störung des personalen
Vertrauensbereichs dar. Ob aber die Beleidigung für eine
fristlose Kündigung ausreicht, hängt....
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.... hängt von verschiedenen Umständen ab. Insbesondere
spielt das Arbeitsumfeld eine Rolle und die Situation,
in der eine bestimmte beleidigende Äußerung gefallen
ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine fristlose Kündigung
nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich nur um eine Geschmacklosigkeit
handelt. Um eine fristlose Kündigung nach sich ziehen zu können,
muss es sich schon um eine grobe Beleidigung
handeln. Unter einer groben Beleidigung ist eine besonders schwere,
den Angesprochenen kränkende Beleidigung zu verstehen.
Es muss sich um eine bewusste und gewollte Ehrkränkung aus
gehässigen Motiven handeln.
Nicht jeder Kraftausdruck stellt eine grobe Beleidigung des
Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder eines Kollegen dar. Zu
berücksichtigen ist insbesondere auch der allgemeine Umgangston,
der in dem Betrieb gepflegt wird. Ist dieser Umgangston rau, so
liegt die Schwelle, ab der es sich um eine unter keinen Umständen
mehr hinzunehmende Beleidigung handelt, sicherlich höher.
Weitere Informationen: Lesen Sie bitte auch die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung....

und speziell die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung
im Falle der Beleidigung des Arbeitgebers, von Vorgesetzten oder
Kollegen.... 
Nächster Kündigungssachverhalt: Diebstahl,
Spesenbetrug 
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