Fristlose Kündigung
Teil 3
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Kündigungssachverhalte, wie sie in der arbeitsrechtlichen
Praxis häufiger vorkommen:
Diebstahl, Spesenbetrug
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Straftaten zulasten des Arbeitgebers sind problematisch,
da sie den Arbeitgeber in der Regel zum Ausspruch einer fristlosen
Kündigung berechtigen. Dies gilt insbesondere für
Diebstahl und Spesenbetrug....
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Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an: Auch
die Entwendung einer Sache von nur geringem Wert oder eine geringfügige
Spesenmanipulation sind grundsätzlich geeignet, als wichtiger
Grund zur fristlosen Kündigung herzuhalten!
Ob ein Schaden als geringfügig zu betrachten ist, ist eine
Wertungsfrage. Der Umfang des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens
kann insbesondere nach der Stellung des Arbeitnehmers, der Art der
entwendeten Ware oder der Manipulation und den besonderen Verhältnissen
des Betriebes ein unterschiedliches Gewicht für die Schwere
der Pflichtverletzung haben. Deshalb kommt es stets auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an, ob ein solches Verhalten die
fristlose Kündigung rechtfertigt.
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Hinweis:
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Um ermessen zu können, ob ein Diebstahl oder eine Spesenmanipulation
für eine fristlose Kündigung ausreicht, muss eine
Interessenabwägung vorgenommen werden.
So kommt es darauf an, ob es für den Arbeitgeber zumutbar
oder unzumutbar ist, den Arbeitnehmer wenigstens bis zum Ablauf
einer ordentlichen Kündigungsfrist oder überhaupt
weiterzubeschäftigen. Hier spielt in der Praxis neben
der Schwere der Pflichtverletzung, dem familiären
Status und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt insbesondere
eine Rolle, wie lange der Arbeitnehmer schon im Betrieb
des Arbeitgebers beschäftigt war. Das bedeutet, dass
das Arbeitsgericht auch bei Vorliegen eines Vermögensdelikts
aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu dem Ergebnis
kommen kann, dass ausnahmsweise eine fristlose Kündigung
unzulässig ist und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen
ist, und zwar je nach Lage des Falles entweder
unbegrenzt oder zumindest für die Dauer der ordentlichen
Kündigungsfrist!
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Wurde Ihnen wegen eines angeblichen oder wirlich verübten
Diebstahls oder einer Spesenmanipulation fristlos gekündigt,
empfehle ich Ihnen, die Kündigung auf keinen Fall hinzunehmen.
Ich verweise nochmals ausdrücklich auf die allgemeinen Hinweise:
Warum ist es so wichtig,
gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen und die Kündigung
anzugreifen? 
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