Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss des Kündigungsschutzes
nach dem Kündigungsschutzgesetz kommt, müssen zwei
Voraussetzungen erfüllt sein (§ 23 Abs. 1 KSchG):
1. Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb
länger als sechs Monate bestanden haben (sog. Wartezeit).
2. In dem Betrieb des Arbeitgebers müssen mehr als zehn
Arbeitnehmer beschäftigt sein (sog. Schwellenwert).
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Tipps zum Kündigungsschutz
Teil 2
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Erste Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis
muss in demselben Betrieb länger als sechs Monate bestanden
haben....
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Wie wird die Wartezeit berechnet? Für die
Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit ist grundsätzlich nicht
darauf abzustellen, wann Sie Ihre Arbeit tatsächlich im Betrieb
aufgenommen haben, sondern auf den rechtlichen Beginn! Nehmen Sie
beispielsweise Ihre Tätigkeit wegen einer Erkrankung erst zu
einem späteren Termin auf, als im Arbeitsvertrag vereinbart
ist, so beginnt die Wartezeit dennoch bereits mit dem im Arbeitsvertrag
bestimmten Datum.
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Beachten Sie aber bitte Folgendes:
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Die Wartezeit muss bereits an dem Tag erfüllt sein,
an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugeht.
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So würde bei einer zum 1. April vereinbarten Tätigkeitsaufnahme
die Wartezeit am 30. September ablaufen. Sie hätten ab
1. Oktober den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Geht Ihnen noch am 30. September ein Kündigungsschreiben
zu, so ist die Wartezeit nicht erfüllt. Es kommt nicht darauf
an, zu welchem Termin Ihnen gekündigt wird. Ausschlaggebend
ist allein der Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugeht.
Umgekehrt kommt es aber auch nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens
an. Wäre im vorstehenden Beispiel die Kündigung auf
den 28. September datiert, geht Ihnen das Schreiben aber erst
am 1. Oktober zu, so genießen Sie Kündigungsschutz!
Ausschlaggebend ist allein das Zugangsdatum.
Unterbrechungen der Wartezeit
Wenn Sie während der Wartezeit wegen Krankheit oder
Urlaub fehlen, so wirkt sich dies auf den Ablauf der Wartezeit
nicht aus. Selbst wenn Sie an einem Arbeitskampf teilnehmen oder
in Erziehungsurlaub gehen, wird die Wartezeit nicht unterbrochen.
Unter Umständen wird die Wartezeit selbst dann nicht unterbrochen,
wenn das Arbeitsverhältnis beendet und nach kurzer Zeit wieder
ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Hier kommt
es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, dass es sich
um eine nur kurze Unterbrechung gehandelt hat und dass zwischen
beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang
besteht. Ob ein enger sachlicher Zusammenhang anzunehmen ist und
die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses unberücksichtigt
bleiben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls
ab. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Zweite Voraussetzung: In
dem Betrieb des Arbeitgebers müssen mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt sein....
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