Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz kommt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein (§ 23 Abs. 1 KSchG):

1. Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb länger als sechs Monate bestanden haben (sog. Wartezeit).
2. In dem Betrieb des Arbeitgebers müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein (sog. Schwellenwert).

Kündigung - was tun? - Ratgeber zum Kündigungsschutz

Tipps zum Kündigungsschutz
Teil 3

Zweite Voraussetzung: In dem Betrieb des Arbeitgebers müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein....


Wann liegt ein das Kündigungsschutzgesetz ausschließender Kleinbetrieb vor?

Auch wenn die Wartezeit erfüllt ist, ist weitere Voraussetzung für das Erreichen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz, dass in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer - einschließlich Ihrer Person - beschäftigt sind. Dies ist die sog. "Kleinbetriebsklausel". Der Sinn und Zweck dieser Anforderung liegt darin, Betrieben mit nur wenigen Arbeitnehmern nicht die hohen Ansprüche des Kündigungsschutzgesetzes für den Ausspruch einer Kündigung aufzubürden. In einem Kleinbetrieb soll also für den Betriebsinhaber eine leichtere Lösungsmöglichkeit bestehen.

Achtung, wichtige Ausnahme:

Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis schon vor dem 1. Januar 2004 bestanden hat, liegt der sog. Schwellenwert unter Umständen bei einer Beschäftigtenzahl von nur fünf Arbeitnehmern, d. h. es müssen lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein. Unter welchen Voraussetzungen liegt der Schwellenwert bei Ihnen möglicherweise bei nur fünf Arbeitnehmern?

 

In der Praxis sind Streitigkeiten darüber nicht selten, ob der Betrieb des Arbeitgebers ein Kleinbetrieb ist oder nicht. Wenn Sie also in einem Kleinbetrieb beschäftigt sind (z. B. als Arzthelferin in einer Arztpraxis, Techniker in einem Zahnlabor, Arbeiter in einem kleinen Handwerksbetrieb, Verkäuferin in einem kleinen Laden, Fahrer in einer kleinen Spedition usw.), kann es sich für Sie mit den nachfolgenden Tipps lohnen, genauestens nachzurechnen, wie viele Leute in dem Betrieb beschäftigt sind. Sie wissen: Genießen Sie Kündigungsschutz, ist es für Ihren Arbeitgeber sehr viel schwieriger, Ihnen gegenüber eine Kündigung durchzusetzen.

Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer Kündigungsschutz nur in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten arbeiten. Das bedeutet, dass Kleinbetriebe mit weniger als elf Arbeitnehmern vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgeschlossen sind.

Für Sie ist es wichtig, eine genügende Anzahl von Beschäftigten "zusammenzubekommen", damit Sie in den Genuss des Kündigungsschutzes kommen. Daher sollten Sie die Antworten auf folgende Fragen kennen:

Wer gilt als Arbeitnehmer und ist mitzuzählen?
Was gilt in Bezug auf Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte?
Wann sind bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl Aushilfen zu berücksichtigen?
Was gilt bei schwankender Beschäftigtenzahl?
Können mehrere Unternehmen als ein Betrieb gelten?


Die Antworten auf diese Fragen finden Sie in den nachfolgenden Tipps....


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Dr. Reinhard Hildebrandt
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 17.03.2010