Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss des Kündigungsschutzes
nach dem Kündigungsschutzgesetz kommt, müssen zwei
Voraussetzungen erfüllt sein (§ 23 Abs. 1 KSchG):
1. Das Arbeitsverhältnis muss in demselben Betrieb
länger als sechs Monate bestanden haben (sog. Wartezeit).
2. In dem Betrieb des Arbeitgebers müssen mehr als zehn
Arbeitnehmer beschäftigt sein (sog. Schwellenwert).
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Tipps zum Kündigungsschutz
Teil 3
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Zweite Voraussetzung: In dem Betrieb
des Arbeitgebers müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt
sein....
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Wann liegt ein das Kündigungsschutzgesetz ausschließender
Kleinbetrieb vor?
Auch wenn die Wartezeit erfüllt ist, ist weitere Voraussetzung
für das Erreichen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz,
dass in Ihrem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer -
einschließlich Ihrer Person - beschäftigt sind. Dies
ist die sog. "Kleinbetriebsklausel".
Der Sinn und Zweck dieser Anforderung liegt darin, Betrieben mit
nur wenigen Arbeitnehmern nicht die hohen Ansprüche des Kündigungsschutzgesetzes
für den Ausspruch einer Kündigung aufzubürden. In
einem Kleinbetrieb soll also für den Betriebsinhaber eine leichtere
Lösungsmöglichkeit bestehen.
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In der Praxis sind Streitigkeiten darüber nicht selten,
ob der Betrieb des Arbeitgebers ein Kleinbetrieb ist oder
nicht. Wenn Sie also in einem Kleinbetrieb beschäftigt
sind (z. B. als Arzthelferin in einer Arztpraxis, Techniker
in einem Zahnlabor, Arbeiter in einem kleinen Handwerksbetrieb,
Verkäuferin in einem kleinen Laden, Fahrer in einer kleinen
Spedition usw.), kann es sich für Sie mit den nachfolgenden
Tipps lohnen, genauestens nachzurechnen, wie viele Leute in
dem Betrieb beschäftigt sind. Sie wissen: Genießen
Sie Kündigungsschutz, ist es für Ihren Arbeitgeber
sehr viel schwieriger, Ihnen gegenüber eine Kündigung
durchzusetzen.
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Nach der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen
Arbeitnehmer Kündigungsschutz nur in Betrieben, in denen in
der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der
zur Berufsausbildung Beschäftigten arbeiten. Das bedeutet,
dass Kleinbetriebe mit weniger als elf Arbeitnehmern vom Geltungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes ausgeschlossen sind.
Für Sie ist es wichtig, eine genügende Anzahl von
Beschäftigten "zusammenzubekommen", damit Sie in
den Genuss des Kündigungsschutzes kommen. Daher sollten Sie
die Antworten auf folgende Fragen kennen:
Wer gilt als Arbeitnehmer und ist mitzuzählen?
Was gilt in Bezug auf Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte?
Wann sind bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl Aushilfen
zu berücksichtigen?
Was gilt bei schwankender Beschäftigtenzahl?
Können mehrere Unternehmen als ein Betrieb gelten?
Die Antworten
auf diese Fragen finden Sie in den nachfolgenden Tipps....
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