Welche Mitarbeiter gelten als Arbeitnehmer und
sind bei der Berechnung des Schwellenwertes mitzuzählen?
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind grundsätzlich
alle Arbeitnehmer zu berücksichtigen,
die in dem Betrieb beschäftigt sind. Dabei ist der maßgebliche
Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Ausgenommen und daher nicht mitzuzählen sind die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten. Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte
gelten insbesondere Auszubildende. Umschüler, Praktikanten,
Anlernlinge oder Volontäre sind den Auszubildenden gleichzustellen,
aber nur unter der Voraussetzung, dass ihr Vertrag im Wesentlichen
einem Lehrvertrag entspricht. Hier kommt es also auf den Einzelfall
an. Ist es kritisch, ob die Zehner-Grenze überschritten wird,
ist daher auch bei eventuell im Betrieb tätigen Praktikanten
etc. sorgfältig zu prüfen, ob diese nicht eventuell doch
als Arbeitnehmer mitzählen.
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Denken Sie daran:
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Auch die nach Dienstschluss tätige Reinigungskraft und
die teilzeitbeschäftigte Ehefrau oder Tochter/Sohn des
Betriebsinhabers sind mitzurechnen. Dabei genügt jede
noch so geringe Beschäftigung, sofern diese Beschäftigung
regelmäßig ausgeübt wird.
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Genießen Sie Kündigungsschutz, wenn
Sie in einer Filiale mit nur wenigen Mitarbeitern beschäftigt
sind?
Filialen sind als unselbstständige Betriebsteile anzusehen
und daher einer Zentrale zuzuordnen, wenn sie im Rahmen einer einheitlichen
Gesamtorganisation betrieben werden, d.h. einem einheitlichen Leitungsapparat
unterliegen, ohne dass bei ihnen selbst wesentliche arbeitsrechtliche
Befugnisse angesiedelt sind. Eine räumliche Einheit ist für
den Betriebsbegriff nicht wesensnotwendig, so dass mehrere, jeweils
nur mit einigen Angestellten zentral gelenkte Filialen in ihrer
Gesamtheit mit der Zentrale einen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
bilden. Es schadet daher nicht, wenn sich die Filialen nicht in
der gleichen Stadt befinden, sondern über das Bundesgebiet
verteilt sind, sofern die Distanz noch eine zentrale Lenkung erlaubt.
Was gilt in Bezug auf Teilzeitkräfte und
geringfügig Beschäftigte?
Zu den Arbeitnehmern eines Betriebes zählen auch Teilzeitkräfte
und geringfügig Beschäftigte (sog. "400-Euro-Jobber").
Es ist daher wichtig, dass Sie wirklich alle in Ihrem Betrieb
Tätigen vollständig erfassen, wenn es fraglich
ist, ob die erforderliche Anzahl der Beschäftigten erreicht
wird.
Allerdings werden Teilzeitbeschäftigte nur entsprechend der
Dauer der wirklichen Arbeitszeit mitgezählt. Arbeitnehmer mit
einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und mit nicht mehr als
30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.
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Beispiel:
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In einem Betrieb arbeiten sieben Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit
von 35 Stunden wöchentlich, zwei Arbeitnehmer mit einer
Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und drei Arbeitnehmer
mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich. Die
sieben 35-Stunden-Kräfte zählen mit je 1,0 (= 7,0),
die zwei 30-Stunden-Kräfte mit je 0,75 (= 1,5) und die
drei 10-Stunden-Kräfte mit je 0,5 (= 1,5). Es ergibt
sich daher eine Zahl von 10,0 Beschäftigten (7,0 + 1,5
+ 1,5). Das Kündigungsschutzgesetz wäre in diesem
Fall nicht anzuwenden, obwohl der Betrieb nach Köpfen
gezählt 12 Leute beschäftigt.
Wäre aber etwa noch eine Reinigungskraft vorhanden,
die einmal wöchentlich für wenige Stunden - eine
Stunde würde schon genügen - arbeitet, so würde
diese mit 0,5 zählen. Es wären dann mehr als 10
Arbeitnehmer (genau: 10,5) beschäftigt, so dass die Voraussetzungen
für den Kündigungsschutz vorlägen.
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Wann sind bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl
Aushilfen zu berücksichtigen?
Aushilfskräfte sind dann für die Anzahl der Beschäftigten
mitzuzählen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung festgestellt
werden kann, dass eine bestimmte Anzahl von ihnen regelmäßig
beschäftigt wird. Hierbei ist die Dauer des einzelnen Arbeitsverhältnisses
unerheblich.
Hingegen werden Aushilfen dann nicht mitgezählt, wenn sie
zur Vertretung von Mitarbeitern eingestellt werden, die wegen Urlaub,
Krankheit, Schwangerschaft usw. selbst keine Arbeitsleistung erbringen.
Was gilt bei schwankender Beschäftigtenzahl?
Für die Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten
kommt es auf die Größenverhältnisse im Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung an.
Maßgebend ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten
ständigen Arbeitnehmer des Betriebs. Bei der Vorstellung der
regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedarf es zur Ermittlung
der für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnenden regelmäßigen
Beschäftigtenzahl eines Rückblicks auf die bisherige personelle
Stärke und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung
- bezogen auf den Kündigungszeitpunkt.
Bei schwankender Beschäftigtenzahl kommt es also nicht auf
die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum
Zeitpunkt des Kündigungszugangs an, sondern auf die Beschäftigungslage,
die im allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist.
Da es in solchen Fällen nicht immer einfach ist, im Kündigungsschutzprozess
darzulegen, wer wann im Betrieb beschäftigt war, ist zu empfehlen,
sich die Namen der Arbeitskollegen zu merken oder besser noch zu
notieren.
In Saisonbetrieben, deren Beschäftigtenzahl infolge saisonaler
Einflüsse Schwankungen unterworfen ist, kommt es auf die Zahl
der in der Saison Beschäftigten an.
Können mehrere Unternehmen als ein Betrieb
gelten?
Es ist möglich und in der Praxis auch gar nicht einmal so
selten, dass mehrere Unternehmen, also mehrere rechtlich selbstständige
Arbeitgeber, gemeinsam einen Betrieb bilden (sog. "Gemeinschaftsbetrieb").
Dabei bestehen zwar die Arbeitsverhältnisse nur zwischen den
jeweiligen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern, d. h. Arbeitgeber
ist nicht der Gemeinschaftsbetrieb, sondern das einzelne Unternehmen.
Soweit es um die Frage geht, ob die für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
erforderliche Mindestanzahl von Arbeitnehmern erreicht wird, werden
aber alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebes zusammengerechnet.
Um einen Gemeinschaftsbetrieb annehmen zu können, ist es erforderlich,
dass sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung
des Betriebs rechtlich verbunden und einen einheitlichen Leitungsapparat
zur Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke geschaffen haben.
Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes
vorliegen, müssen Sie durch einen Fachmann (Fachanwalt für
Arbeitsrecht) prüfen lassen. Sie müssen nur wissen, dass
die Arbeitnehmer von mehreren Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen
zusammengerechnet werden können, wenn nämlich diese Unternehmen
zusammenarbeiten und insoweit in gewisser Weise miteinander verwoben
sind.
Wann gilt die wichtige Ausnahme, dass Sie Kündigungsschutz
auch schon dann genießen, wenn in Ihrem Betrieb lediglich
mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind?
Von dem Erfordernis, dass in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt sein müssen, damit für den Betrieb das
Kündigungsschutzgesetz gilt, gibt es eine wichtige Ausnahme.
Unter folgenden
Voraussetzungen genießen Sie auch dann Kündigungsschutz,
wenn in Ihrem Betrieb lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer
beschäftigt sind.... 
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