Wann kann es sich lohnen, gegen eine Kündigung, die aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen wurde, anzugehen? Wie können Sie in Zeiten zunehmend knapper werdender Arbeitsplätze Ihre weitere Beschäftigung erreichen? Wann genießen Sie Kündigungsschutz? Wie kommen Sie zu einer Abfindung?

Kündigung - was tun? - Ratgeber zum Kündigungsschutz

Betriebsbedingte Kündigung
Kündigungsschutz
Teil 1

Auf den Schutz vor einer sog. "betriebsbedingten" Entlassung und damit die nachfolgenden Tipps können Sie sich nur dann berufen, wenn Sie Kündigungsschutz genießen. Unter welchen Voraussetzungen können Sie Kündigungsschutz für sich in Anspruch nehmen?


Bitte beachten Sie:

Die Voraussetzungen des Kündigungsschutzes sind im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Ihr Arbeitsverhältnis fällt unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes,

  1. wenn es in dem Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und
  2. wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer - Auszubildende werden nicht mitgezählt - beschäftigt.

Achtung:

Bis zum 31.12.2003 galt das Kündigungsschutzgesetz für Betriebe mit mehr fünf Arbeitnehmern. Seit dem 1. Januar 2004 hat sich die Rechtslage geändert. Die Neuregelung, dass Arbeitnehmer nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern Kündigungsschutz genießen, betrifft nur Arbeitnehmer, die erst nach dem 31.12.2003 eingestellt wurden. Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 bereits in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, genießen Kündigungsschutz nach bisherigen Recht. Hier genügt es also, wenn in dem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei werden aber nur diejenigen Arbeitnehmer gezählt, die am 31.12.2003 bereits beschäftigt waren. Ab dem 01.01.2004 neu eingestellte Mitarbeiter werden nicht berücksichtigt.


Ich möchte dies anhand eines Beispiels verdeutlichen: Angenommen, in einem Betrieb werden acht Arbeitnehmer beschäftigt, wovon zwei Arbeitnehmer erst im Jahr 2004 eingestellt wurden. Auf diese zwei neu eingestellten Arbeitnehmer ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden, weil der Betrieb weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die anderen sechs Arbeitnehmer genießen weiterhin Kündigungsschutz. Scheidet aber jetzt einer dieser sechs Arbeitnehmer aus irgendeinem Grund aus dem Unternehmen aus, so genießen auch die übrigen fünf Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz mehr, obgleich ihr Arbeitsverhältnis am 01.01.2004 bereits bestanden hatte und der Betrieb insgesamt immer noch mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Berechnung der "Fünfer-Grenze" werden immer nur diejenigen Arbeitnehmer mitgezählt, die am Jahresende 2003 bereits beschäftigt waren.

Um es nochmals klar zu stellen: Sobald in einem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, gilt generell das Kündigungsschutzgesetz.

Falls Sie nicht wissen, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, lesen Sie bitte die Tipps im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz...

Beachten Sie aber, dass Sie auch ohne Kündigungsschutz bei einer betriebsbedingten Kündigung immer noch insbesondere

  • die Tipps im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitgebers,
  • die Tipps bei Bestehen eines Betriebsrats,
  • die Tipps bei Schwerbehinderung,
  • die Tipps bei Mutterschutz und Erziehungsurlaub

zur Seite haben und mit diesen den Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung erreichen können.

Wichtiger Hinweis:

Sie dürfen sich auf keinen Fall dadurch, dass Sie beim Betriebsrat Einspruch gegen Ihre Kündigung einlegen oder mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine eventuelle Fortführung oder Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führen, davon abhalten lassen, die Kündigungsschutzklage rechtzeitig zu erheben. Nicht selten scheitern Verhandlungen nach Ablauf der Klagefrist. In diesem Fall haben Sie das Nachsehen, weil Ihre Kündigung dann rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Die Kündigung ist bestandskräftig. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Tipps im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage.



Wie beurteilen Sie, ob eine Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg hätte? Wo liegen die "Ansatzpunkte", um eine betriebsbedingte Kündigung zu Fall zu bringen?


Betriebsbedingte Kündigung - Teil 1 (Seite 2/27)       Seitenanfang
Betriebsbedingte Kündigung (Übersicht)       nächste Seite
Inhaltsübersicht       Seite zurück
Sagen Sie Ihre Meinung! Online-Rechtsberatung  
Sagen Sie Ihre Meinung! Fragen - Anregungen - Kritik???  
©  

Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



Kündigungsschutz
(Startseite)

Startseite Kündigungsschutz | Inhaltsübersicht | Betriebsbedingte Kündigung (Übersicht) | Betriebsbedingte Kündigung - Teil 1 (Seite 2/27)

Stand: 29.01.2012