(2) Verminderter Bestandsschutz bei Arbeitsverhältnissen
mit leitenden Angestellten
Leitende Angestellte genießen einen verminderten Bestandsschutz.
Auch wenn eine Kündigung rechtlich unbegründet ist,
kann der Arbeitgeber einseitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durchsetzen.
Was bedeutet das? Ein normaler Beschäftigter, dem gekündigt
wird, kann mittels einer Kündigungsschutzklage sein Verbleiben
im Betrieb erzwingen. Ist die Kündigung unwirksam und gewinnt
der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber
ihn weiterbeschäftigen, ob ihm das nun gefällt oder nicht.
Dieser Umstand ist für die Höhe der Abfindung, die ein
Arbeitnehmer erstreiten kann, von maßgebender Bedeutung. In
der Regel wird ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer gekündigt
hat, diesen unter keinen Umständen weiterbeschäftigen
wollen. Da ein Arbeitnehmer, der in einem Kündigungsschutzprozess
obsiegt, die Weiterbeschäftigung erzwingen könnte, muss
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Abfindungsbetrag anbieten,
der so hoch ist, dass der Arbeitnehmer auf die Durchsetzung seines
Beschäftigungsanspruchs verzichtet. Der Arbeitnehmer kann den
Arbeitgeber insoweit in gewisser Hinsicht "erpressen".
Diese Möglichkeit hat ein leitender Angestellter nicht. Zwar
genießt er Kündigungsschutz und kann auch Kündigungsschutzklage
erheben. Das Gesetz räumt dem Arbeitgeber aber die
Möglichkeit ein, einen Auflösungsantrag zu stellen. Diesem
Antrag muss das Gericht bei leitenden Angestellten zwingend stattgeben.
Hierin besteht der Unterschied zu den "normalen" Arbeitsverhältnissen.
Bei diesen kann das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zwar auch
das Arbeitsverhältnis auflösen. Diesem Antrag darf jedoch
nur stattgegeben werden, wenn Gründe vorliegen, die eine
den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 KSchG).
Dieses Erfordernisses bedarf es bei leitenden Angestellten nicht.
Der Auflösungsantrag muss bei leitenden Angestellten nicht
begründet werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG) - im Gegensatz
zu allen übrigen Arbeitsverhältnissen. Der
Umstand, dass Sie leitender Angestellter sind, ist hinreichender
Grund, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das Arbeitsgericht
muss dem Auflösungsantrag Ihres Arbeitgebers von Gesetzes wegen
stattgeben, ohne dass Sie sich im geringsten hiergegen wehren können!
Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten
in dem Fall, dass das Unternehmen sich von ihm trennen will, in
ähnlicher Weise gefährdet ist wie das Arbeitsverhältnis
des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer
Aktiengesellschaft. Im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer
wird der Arbeitgeber also einen Angestellten in leitender Position
immer "loswerden", auch wenn es bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
keinen tragfähigen Kündigungsgrund gibt.
Gibt das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers
statt, geht der leitende Angestellte natürlich nicht leer aus.
Ist die Kündigung ungerechtfertigt, so hat das Gericht,
wenn es dem Auflösungsantrag stattgibt, den Arbeitgeber zur
Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Mit anderen
Worten: Das Arbeitsgericht wird, wenn die Kündigung unbegründet
ist, zwar die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen. Ungeachtet
dessen wird es aber das Arbeitsverhältnis auflösen und
lediglich die Zahlung eines Abfindungsbetrages festsetzen.
Die Höhe der Abfindung wird vom Gericht festgesetzt.
Welche Höhe angemessen ist, richtet sich nach dem Zweck der
Abfindung und steht im billigen Ermessen des Gerichts. Der Zweck
besteht in erster Linie darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich
für die Vermögens- und Nichtvermögensschäden
zu gewähren, die sich aus dem an sich nicht gerechtfertigten
Verlust des Arbeitsplatzes ergeben. Die wichtigsten Bemessungsfaktoren
sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter
des Arbeitnehmers.
Auch wenn Ihnen als leitendem Angestellten im Fall einer unberechtigten
Kündigung eine Abfindung zusteht, wirkt sich der Umstand, dass
der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
erzwingen kann, im Endeffekt negativ aus. Im Gegensatz zu einem
"normalen Arbeitnehmer" können Sie Ihr Verbleiben
im Betrieb nicht erzwingen. Damit entfällt eine wesentliche
Komponente des "Drohpotentials" im Abfindungspoker. Die
Höhe der Abfindung bemisst sich, wenn sie vom Gericht festgesetzt
wird, nach den beiden Faktoren Dauer der Betriebszugehörigkeit
und Lebensalter des Arbeitnehmers, nicht aber an dem Interesse der
Arbeitgeberseite, Sie unter allen Umständen loswerden zu wollen.
Die Anrufung des Arbeitsgerichts ist aus diesem Grund für
leitende Angestellte häufig nur die zweitbeste Lösung.
Als leitender Angestellter müssen Sie daher sorgfältig
prüfen, ob es für Sie opportun ist, es auf eine Kündigung
und auf einen Kündigungsschutzprozess ankommen zu lassen, oder
ob der Arbeitgeberseite auf anderem Wege nicht größere
Konzessionen abgerungen werden können. Häufig
wird es ratsam sein, im Vorfeld einer Kündigung lieber eine
einvernehmliche Lösung anzustreben. Der Gang vor das Arbeitsgericht
muss nicht unbedingt die günstigere Alternative darstellen.
(3) Schlussfolgerung
Sie haben also gesehen, dass Sie als leitender Angestellter einen
verminderten Kündigungsschutz (Kündigungsschutz "light")
genießen, und dass Sie berücksichtigen müssen, dass
Ihr Arbeitgeber in dem Fall, dass Sie einen Kündigungsschutzprozess
führen, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen
kann.
Bevor wir uns der Frage zuwenden, auf welchem Wege Sie die Nachteile,
die der Status eines leitenden Angestellten mit sich bringt, neutralisieren
können, gilt es, ganz genau zu prüfen, ob Sie auch wirklich
leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes sind: Wann
ist ein Arbeitnehmer leitender Angestellter im kündigungsschutzrechtlichen
Sinn? 
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