Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Teil 3
Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag
als ''leitender Angestellter" bezeichnet oder von seinem
Arbeitgeber als solcher geführt wird, macht diesen noch
nicht zu einem leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes.
Anhand welcher Kriterien kann ermittelt werden, ob ein
bestimmter Arbeitnehmer rechtlich tatsächlich als leitender
Angestellter einzustufen ist?
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Wer kündigungsschutzrechtlich als leitender Angestellter gilt,
ist gesetzlich geregelt. Maßgebend ist die Vorschrift des
§ 14 Abs. 2 KSchG. Hier finden Sie die gesetzliche
Definition. Als leitende Angestellte werden bezeichnet:
"Geschäftsführer, Betriebsleiter
und ähnliche Angestellte, soweit diese zur selbständigen
Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind".
"Geschäftsführer" und "Betriebsleiter"
im Sinne dieser Definition sind nicht GmbH-Geschäftsführer.
Die Vorschrift bezieht sich auf Führungskräfte, die in
leitender Position unternehmerische Aufgaben wahrnehmen bzw. denen
die Führung eines Unternehmens oder Betriebes obliegt.
Für die Stellung als leitender Angestellter i. S. v. §
14 Abs. 2 KSchG ist es erforderlich, dass dieser die Unternehmenspolitik
in dem ihm übertragenen Bereich maßgeblich beeinflusst
und insoweit einen erheblichen Entscheidungsspielraum hat. Kennzeichnend
für einen leitenden Angestellten ist, dass er entweder weisungsunabhängig
freie Entscheidungen trifft oder diese maßgeblich beeinflusst.
Dies kann auch bei Vorgaben, insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften,
Plänen oder Richtlinien sowie in der Zusammenarbeit mit anderen
leitenden Angestellten der Fall sein.
Kennzeichnend für einen leitenden Angestellten ist zudem,
dass er eine dem "Geschäftsführer" oder "Betriebsleiter"
vergleichbare Funktion ausüben muss. Er muss unternehmensbezogene
Aufgaben wahrnehmen und dabei einen erheblichen Entscheidungsspielraum
besitzen.
Eine maßgebliche Beteiligung an der konzeptionellen
Planung der Unternehmensziele einhergehend mit einem eigenen erheblichen
Entscheidungsspielraum ist daher unabdingbare Voraussetzung,
um als leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
eingestuft zu werden. Hinzukommen muss die Befugnis, Arbeitnehmer
selbständig einstellen oder entlassen zu dürfen.
Der leitende Angestellte muss nicht sowohl Einstellungs- als auch
Entlassungsbefugnis besitzen. Jedoch muss diese selbständige
Wahrnehmung von Einstellungs- oder Entlassungsfunktionen einen wesentlichen
Teil seiner Tätigkeit ausmachen, d. h. die Tätigkeit
des Angestellten muss durch diese unternehmerischen Funktionen schwerpunktmäßig
bestimmt werden. Es genügt nicht, dass ein Angestellter
zwar aufgrund seiner Dienststellung oder seines Arbeitsvertrages
dazu befugt ist, selbständig und eigenverantwortlich über
die Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern zu entscheiden,
im Innenverhältnis aber keinen entsprechenden Entscheidungsspielraum
hat. Der geforderte Entscheidungsspielraum ist nicht gewahrt,
wenn der Arbeitgeber sich die Genehmigung zu den Einstellungen oder
Entlassungen vorbehält oder durch fortlaufende Einzelanweisungen
maßgeblich auf die Personalentscheidungen Einfluss nimmt.
Um als leitender Angestellter zu gelten, muss sich die Einstellungs-
oder Entlassungsbefugnis nicht auf sämtliche Arbeitnehmer des
Unternehmens beziehen. Ist die Befugnis nur auf Arbeiter oder
Angestellte oder auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern beschränkt,
so ist dies unschädlich. Jedoch muss der Angestellte eigenverantwortlich
über die Einstellung oder Entlassung einer bedeutenden Anzahl
von Arbeitnehmern des Betriebes entscheiden können. Und
selbst dann, wenn einem Angestellten die Befugnis zur selbständigen
Einstellung oder Entlassung gegenüber einer nicht ganz geringen
Zahl von Arbeitnehmern zusteht, ist zusätzlich Voraussetzung,
dass der Angestellte unternehmerische Aufgaben wahrnimmt und die
Unternehmenspolitik in dem ihm übertragenen Bereich maßgeblich
beeinflusst und insoweit einen erheblichen Entscheidungsspielraum
hat.
Wenn Sie die vorstehenden Kriterien auf Ihr Arbeitsverhältnis
übertragen, werden Sie vielleicht zu dem Ergebnis kommen das
Ihre Einstufung als leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes
fraglich ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich dies so verhält,
ist nicht gerade gering. An Hand der vorstehend beschriebenen Kriterien
werden Sie nämlich erkannt haben, dass die klassischen "leitenden
Angestellten" im Sinne der gesetzlichen Regelung nur einen
geringen Anteil der üblicherweise als Führungskraft bezeichneten
Arbeitnehmer in einem Unternehmen ausmachen.
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Die Fehleinschätzung, ob ein Mitarbeiter "leitender
Angestellter" ist, kann erhebliche finanzielle Folgen
haben. Zu denken ist an den Mitarbeiter, der sich
- in Verkennung der Rechtslage - nicht auf einen Kündigungsschutzprozess
einlassen mag, weil er sich hier wegen des vermeintlichen
Rechts des Arbeitgebers, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zu beantragen, nur geringe Chancen ausreichend. Umgekehrt
kann es den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen, wenn er sich
bei einem Mitarbeiter auf einen Kündigungsschutzprozess
einlässt in der irrigen Meinung, es handele sich um einen
leitenden Angestellten, von dem er sich gerade nicht mittels
eines Auflösungsantrages lösen könne. Ein
Arbeitnehmer, der nicht leitender Angestellter ist, genießt
uneingeschränkten Kündigungsschutz.
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Sollte sich herausstellen, dass Sie nicht leitender Angestellter
i.S.v. § 14 Abs. 2 KSchG sind, muss dies nicht bedeuten, dass
Sie in jedem Fall mit einer Kündigungsschutzklage besser fahren.
Bei Arbeitnehmern in Führungspositionen muss generell sorgfältig
abgewogen werden, welche Strategie dazu beiträgt, dass bei
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein optimales Ergebnis
erzielt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie tatsächlich
leitender Angestellter im rechtlichen Sinne sind. Je nachdem,
wie die Frage nach Ihrem Status zu beantworten ist, können
allerdings unterschiedliche Strategien optimal sein.
Welche strategischen Optionen stehen Ihnen zu Gebote, um die
Nachteile, die der Status des leitenden Angestellten kündigungsschutzrechtlich
mit sich bringt, zu neutralisieren oder vielleicht sogar überzukompensieren?
Wie stellen Sie sicher,
dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis zu den bestmöglichen Konditionen
im Hinblick auf die Höhe der Abfindung und die sonstigen Beendigungsmodalitäten
beenden? ...
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