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1. Für die nachstehende Lohngruppeneinleitung sind
die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale
maßgebend:
| Lohngruppe
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Tätigkeitsbezeichnung |
Tätigkeitsmerkmale |
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| I |
Vorarbeiter im Dachdecker-Handwerk |
Dies sind Arbeitnehmer, die die im fachliche
Voraussetzung des Dachdecker-Gesellen erfüllen
oder eine gleichzusetzende Qualifikation durch
mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit
im Dachdecker-Handwerk erfüllen und auf Grund
besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im
Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge
sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter
Arbeitnehmer anderer Lohngruppen ausführen.
Aufgabenbereich: z.B. Anfertigen von Skizzen,
Materialdispositionen, Aufmaßvorbereitung,
Schreiben von Regie- und Berichtsblättern,
Kenntnis und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
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| II a) |
Dachdecker-Fachgeselle |
Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung,
die danach mindestens 3 Jahre im Dachdecker-Handwerk
tätig waren und auf Grund ihrer fachlichen
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle
einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht
und nach Planvorgabe selbstständig ausführen.
Aufgabenbereich: z.B. Anfertigen von Arbeitsberichten
unter Aufgliederung nach Einzelleistungen, bzw.
entsprechend dem Leistungsverzeichnis; gegebenenfalls
Einweisung von Hilfskräften.
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| II b) |
Dachdecker-Geselle |
Dies sind Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung,
die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und
gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen
Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen,
nach 18-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle.
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| II c) |
Dachdecker-Junggeselle |
Dies sind Arbeitnehmer in den ersten 18 Monaten
nach bestandener Gesellenprüfung, die im
Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß
ihrer Berufsausbildung die einschlägigen
Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen.
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| III |
Dachdecker-Fachhelfer |
Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung
ab dem vollendetem 3. Jahr der Berufszugehörigkeit
zum Dachdecker-Handwerk, die einschlägige
Arbeiten nach Anweisung ausführen.
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| IV |
Dachdecker-Helfer |
Dies sind Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
die im Dachdecker-Handwerk einfache Arbeiten nach
Anweisungen ausführen und bis zum 30.06.1999
eingestellt wurden:
a) nach vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6-monatiger
Berufszugehörigkeit
b) nach vollendetem 18. Lebensjahr - von 3 bis
6-monatiger Berufszugehörigkeit
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr - bis 3-monatiger
Berufszugehörigkeit
d) vor vollendetem 18. Lebensjahr - nach 6-monatiger
Berufszugehörigkeit,
e) vor vollendetem 18. Lebensjahr - bis 6-monatiger
Betriebszugehörigkeit.
Für Arbeitnehmer, die nach dem 30.06.1999
im Dachdeckerhandwerk eingestellt wurden:
a) nach vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6-monatiger
Berufszugehörigkeit,
b) nach vollendetem 20. Lebensjahr - von 3 bis
6-monatiger Berufszugehörigkeit,
c) nach vollendetem 18. Lebensjahr - bis 3-monatiger
Berufszugehörigkeit,
d) vor vollendetem 20. Lebensjahr - nach 6-monatiger
Berufszugehörigkeit,
e) vor vollendetem 20. Lebensjahr - bis 6-monatiger
Berufszugehörigkeit.
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2. Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers
sind seine Berufsausbildung bzw. seine Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend
ausgeübten Tätigkeit maßgebend.
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