|
Der Lohn eines Arbeitnehmers, der in seiner Leistungsfähigkeit
beeinträchtigt ist und dessen Leistung ständig
den an einen Arbeitnehmer normaler Leistungsfähigkeit
zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, kann nach
dem Grad seiner Minderleistung untertariflich entlohnt
werden.
Die Höhe seines Lohnes ist in Gegenwart und nach
Anhörung des Betriebsrates, auf Wunsch eines Vertragsteiles
auch von Vertretern der Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien,
zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform
und der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
|