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1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine schriftliche
Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge bis
spätestens am 10. Werktag nach Abschluss der Lohnperiode
zu übergeben.
Bei einer Arbeitszeitverteilung nach § 4 Ziff.
2 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber
hinaus seine saldierten Arbeitsstunden mitzuteilen.
Im Falle der betrieblichen Arbeitszeitverteilung gemäß
§ 4 Nr. 3 ist § 4 Nr. 3.3 Abs. 2 zu beachten.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zwei Tage nach
Abschluss der Lohnperiode dem Arbeitgeber die Unterlagen
für die Lohnabrechnung auszuhändigen.
3. Werden Abschlagszahlungen geleistet, so hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abschlagsaufstellung
zu übergeben, aus der die Zahl der Arbeitsstunden
hervorgeht, die der Arbeitnehmer in der Zeit geleistet
hat, für die die Abschlagszahlung geleistet wird;
dies gilt nicht für den Fall bargeldloser Zahlung.
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