Rahmentarifvertrag

für das Dachdeckerhandwerk

(RTV Dachdeckerhandwerk)

vom 27. November 1990
in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 22. Mai 2002

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 38 Urlaubsdauer


1. Der Jahresurlaub beträgt:

a) für Arbeitnehmer vor voll. 18 Lebensjahr......... 25 Arbeitstage,

b) für Arbeitnehmer nach voll. 18. Lebensjahr...... 27 Arbeitstage,
ab dem Urlaubsjahr 1997................................. 27 Arbeitstage,

c) für Arbeitnehmer nach voll. 30 Lebensjahr....... 30 Arbeitstage

d) Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

2. Soweit in gesetzlichen Bestimmungen eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Bestimmungen.

3. Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs in den Monaten Januar, Februar, März oder Dezember des Kalenderjahres zu nehmen (Winterurlaub), wobei der Anspruch auf eine zusammenhängende Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt werden darf; die Teilurlaubsregelung nach vorstehender Maßgabe bedarf einer betrieblichen Regelung unter Mitbestimmung des Betriebsverfassungsgesetzes.

Auf den Winterurlaub werden bei Zahlung von Überbrückungsgeld gemäß § 17 bis zu höchstens 4 Tagen als verwirklichte Urlaubstage angerechnet. Bei der Gewährung von Winterurlaub bleiben diese Tage zunächst grundsätzlich unberücksichtigt. Bei Zahlung von Überbrückungsgeld ist dieser Teil des Winterurlaubs verwirklicht in Höhe von

1 Urlaubstag von der 71. bis 83. Ausfallstunde,
2 Urlaubstagen von der 84. bis 96. Ausfallstunde,
3 Urlaubstagen von der 97. bis 108. Ausfallstunde,
4 Urlaubstagen von der 109. bis 120. Ausfallstunde.

Die Verwirklichung dieses Teiles des Winterurlaubs erfolgt im Vorgriff auf den im laufenden Urlaubsjahr noch zu erwerbenden Urlaub, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung des Überbrückungsgeldes noch keinen entsprechenden Urlaub erworben hat.

Der Urlaub gilt bei Zahlung von Überbrückungsgeld für solche Ausfallstunden als nicht verwirklicht, für die die zwingenden Witterungsgründe von der Bundesanstalt für Arbeit nicht anerkannt worden sind.

Ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks beschäftigt, hat er gegenüber der Kasse am 31. Dezember eines Kalenderjahres einen Abgeltungsanspruch derjenigen Winterurlaubstage, die ihm je nach Beschäftigungsdauer zustehen und die gemäß § 17 Nr. 4 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig verwirklicht worden sind. Der Arbeitnehmer hat die Abgeltung dieser Ansprüche unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises und durch Vorlage seiner Lohnsteuerkarte bei der Kasse zu beantragen.

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II
Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

Abschnitt III
Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitausgleich
§ 5 Regelung der täglichen Arbeitszeit
§ 6 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
§ 7 Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit besonderer Arbeitnehmergruppen
§ 9 Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
§ 10 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
§ 11 Nachtarbeit
§ 12 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 13 Zuschläge

Abschnitt IV
Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

§ 14 Freistellung aus familiären Gründen
§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen
§ 16 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
§ 17 Überbrückungsgeld
§ 18 Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
§ 19 Tarifstundenlohn
§ 20 Lohngrundlage

Abschnitt V
Lohn

§ 21 Lohngruppen-Tätigkeitsmerkmale
§ 22 Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 23 Minderentlohnung
§ 24 Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
§ 25 Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
§ 26 Lohnzeitraum
§ 27 Bargeldlose Lohnzahlung
§ 28 Art und Zeitpunkt der Lohnzahlung bei Barzahlung
§ 29 Lohnabrechnung
§ 30 Leistungslohn
§ 31 Verbot der Abgeltung; Abtretung von Lohnansprüchen
§ 32 Auszahlung von Überbrückungsgeld

Abschnitt VI
Erschwerte Arbeit

§ 33 Erschwerniszuschläge

Abschnitt VII
Auswärtsbeschäftigung

§ 34 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 35 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
§ 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
§ 37 Wochenendheimfahrten

Abschnitt VIII
Urlaub

§ 38 Urlaubsdauer
§ 39 Wartezeit
§ 40 Urlaubsjahr
§ 41 Teilurlaub
§ 42 Urlaubsantritt
§ 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 45 Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
§ 46 Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
§ 47 Urlaubsbescheinigung
§ 48 Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Abschnitt IX
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 49 Kündigungsfristen
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Abschnitt X
Ausschlussfristen

§ 54 Ausschlussfristen

Abschnitt XI
Schiedsregelung bei Auslegungsstreitigkeiten

§ 55 Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 56 Schiedsgerichte
§ 57 Schiedsordnung

Abschnitt XII
Einhaltung des Vertrages

§ 58 Durchführungspflicht
§ 59 Einhaltungsgebot

Abschnitt XIII
Übergangsregelung und Geltungsdauer

§ 60 In-Kraft-Treten und Beendigung



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.02.2012