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1. Der Jahresurlaub beträgt:
a) für Arbeitnehmer vor voll. 18 Lebensjahr.........
25 Arbeitstage,
b) für Arbeitnehmer nach voll. 18. Lebensjahr......
27 Arbeitstage,
ab dem Urlaubsjahr 1997.................................
27 Arbeitstage,
c) für Arbeitnehmer nach voll. 30 Lebensjahr.......
30 Arbeitstage
d) Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2. Soweit in gesetzlichen Bestimmungen eine längere
Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Bestimmungen.
3. Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens
1/3 seines Jahresurlaubs in den Monaten Januar, Februar,
März oder Dezember des Kalenderjahres zu nehmen
(Winterurlaub), wobei der Anspruch auf eine zusammenhängende
Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach
dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt werden darf;
die Teilurlaubsregelung nach vorstehender Maßgabe
bedarf einer betrieblichen Regelung unter Mitbestimmung
des Betriebsverfassungsgesetzes.
Auf den Winterurlaub werden bei Zahlung von Überbrückungsgeld
gemäß § 17 bis zu höchstens 4 Tagen
als verwirklichte Urlaubstage angerechnet. Bei der Gewährung
von Winterurlaub bleiben diese Tage zunächst grundsätzlich
unberücksichtigt. Bei Zahlung von Überbrückungsgeld
ist dieser Teil des Winterurlaubs verwirklicht in Höhe
von
1 Urlaubstag von der 71. bis 83. Ausfallstunde,
2 Urlaubstagen von der 84. bis 96. Ausfallstunde,
3 Urlaubstagen von der 97. bis 108. Ausfallstunde,
4 Urlaubstagen von der 109. bis 120. Ausfallstunde.
Die Verwirklichung dieses Teiles des Winterurlaubs
erfolgt im Vorgriff auf den im laufenden Urlaubsjahr
noch zu erwerbenden Urlaub, wenn der Arbeitnehmer zum
Zeitpunkt der Zahlung des Überbrückungsgeldes
noch keinen entsprechenden Urlaub erworben hat.
Der Urlaub gilt bei Zahlung von Überbrückungsgeld
für solche Ausfallstunden als nicht verwirklicht,
für die die zwingenden Witterungsgründe von
der Bundesanstalt für Arbeit nicht anerkannt worden
sind.
Ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht in einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks beschäftigt,
hat er gegenüber der Kasse am 31. Dezember eines
Kalenderjahres einen Abgeltungsanspruch derjenigen Winterurlaubstage,
die ihm je nach Beschäftigungsdauer zustehen und
die gemäß § 17 Nr. 4 Abs. 4 nicht oder
nicht vollständig verwirklicht worden sind. Der
Arbeitnehmer hat die Abgeltung dieser Ansprüche
unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises und durch
Vorlage seiner Lohnsteuerkarte bei der Kasse zu beantragen.
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