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Beginnt und/oder endet das Arbeitsverhältnis des
Arbeitnehmers zum Betrieb innerhalb des Urlaubsjahres,
so steht ihm ein Zwölftel des Jahresurlaubs für
jeden Monat zu, in dem das Arbeitsverhältnis wenigstens
12 Arbeitstage bestand.
Arbeitnehmer, die nach erfüllter Wartezeit in
der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres ausscheiden,
behalten ihren gesetzlichen Mindest-Jahresurlaubsanspruch.
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