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I. Räumlich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
II. Betrieblich
Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung
zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung
von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,
2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung
von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen,
haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen
und Verglasungen,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen
sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen
und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen,
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich
der Durchführung des Winterdienstes,
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7. Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
sowie von Arbeiten der Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen
Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht
werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
III. Persönlich
Alle Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften
über die Rentenversicherung der Arbeiter, gemäß
dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen,
die gemäß § 8 (SGB IV) eine geringfügige
Beschäftigung ausüben, sowie die Auszubildenden.
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