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1. Allgemeine Regelungen
1.1 Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich
der Ruhepausen, beträgt 8 Stunden.
1.2 Eine abweichende Vereinbarung kann aus betrieblichen
Gründen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat festgelegt werden.
1.3 Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit kann
durch Verkürzung oder Verlängerung der festgelegten
Wochenarbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb von
einem Monat ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen
werden.
1.4 Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen
Arbeitszeit und der Ruhepausen werden vom Arbeitgeber
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt und
durch Aushang bekannt gegeben.
2. Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
2.1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der betrieblichen
Sammelstelle oder an der Arbeitsstelle, je nach Vereinbarung.
2.2 Die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit
aufgewendete Wegezeit gilt als Arbeitszeit. Übersteigt
der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur
nichtregelmäßigen Arbeitsstelle den üblichen
Zeitaufwand für den Weg zum Betriebssitz, so
gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene
halbe Stunde wird als halbe Stunde berechnet.
3. Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
3.1 Mehrarbeit (Überstunden) ist die Arbeitszeit,
die über die regelmäßige wöchentliche
oder werktägliche Arbeitszeit gemäß
Nr. 1 hinaus geleistet wird.
3.2 Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00
Uhr bis 5.00 Uhr geleistete Arbeit.
3.3 Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00
Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit gilt als Sonn-
und Feiertagsarbeit.
3.4 Unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit kann, wenn sie aus betrieblichen Gründen
notwendig ist, angeordnet werden.
3.5 Eine weitere Verlängerung der Arbeitszeit
ist nur unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen
des Arbeitszeitgesetzes zulässig.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 3.1
bis 3.5 gelten nicht für Jugendliche.
3.7 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist
zuschlagspflichtig.
Die Zuschläge betragen:
a) für Mehrarbeit 25 v.H.
b) für Nachtarbeit während der regelmäßigen
Arbeitszeit 25 v.H.
c) für Nachtarbeit über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus 100 v.H.
d) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen
Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen
100 v.H.
e) für Arbeiten am Neujahrstag, am Oster-
und am Pfingstsonntag, am 01. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen,
auch wenn diese auf einen Sonntag fallen 200 v.H.
f) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen
Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag
fallen 150 v.H.
g) bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher
Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend
verrichtet werden, ist jeweils ein Zuschlag von
75 v.H. zu zahlen.
3.8 Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu
berechnen. Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge
zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.
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