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1. Allgemeines
Grundsätzlich wird in Abweichung von §
616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete
Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden
erschöpfend aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der/die Beschäftigte ist unter Fortzahlung seines/ihres
Lohns von der Arbeit freizustellen:
a) bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners, der
mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebte,
einschließlich des Bestattungstages für
3 Arbeitstage
b) bei Tod von Kindern, Eltern und Geschwistern,
soweit sie mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft
lebten, einschließlich des Bestattungstages
für 2 Arbeitstage
c) für die Teilnahme an der Beerdigung von
Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern,
auch wenn sie mit dem/der Beschäftigten nicht
in Hausgemeinschaft lebten, für 1 Arbeitstag
d) aus Anlass der eigenen Eheschließung für
2 Arbeitstage
e) aus Anlass der Entbindung der Ehefrau/Lebenspartnerin
für 1 Arbeitstag
f) bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit
für 1 Arbeitstag
g) bei schweren Erkrankungen des Ehegatten/ der
Ehegattin oder der Kinder, sofern diese mit ihm/ihr
in Wohngemeinschaft leben und der Arzt bescheinigt,
dass die Anwesenheit zur vorläufigen Pflege
erforderlich ist, für 1 Arbeitstag
sofern kein Anspruch auf Leistungen nach §
45 SGB V besteht,
h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand auf
Veranlassung des Arbeitgebers 1 Arbeitstag
i) am Tage der eigenen Silberhochzeit für 1
Arbeitstag
Alle Arbeitsbefreiungen sind nur bei Vorlage eines
Nachweises und im Zusammenhang mit dem Ereignis zu
gewähren.
3. Freistellung aus sonstigen Gründen
3.1 Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Weiterzahlung
des Lohns, wenn er/sie den Arzt aufsuchen muss und
der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit
erforderlich ist, und keine Dauerbehandlung vorliegt,
höchstens jedoch für die an diesem Tag ausfallende
Arbeitszeit.
3.2 Beschäftigte, die bei Tarifverhandlungen
oder deren Vorbereitung von einer der Tarifvertragsparteien
hinzugezogen werden, sind für die Dauer dieser
Tätigkeit vom Arbeitgeber ohne Anrechnung auf
den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohns von der
Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche
Interessen dem nicht entgegenstehen.
4. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
Der/die Beschäftigte muss bei dem Arbeitgeber
in den Fällen der Nr. 2 und 3 ohne schuldhaftes
Verzögern um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist
dies nicht möglich, so ist der Grund der Verhinderung
unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls
entfällt der Lohnanspruch. Dies gilt auch bei
Auslandsaufenthalt.
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