Rahmentarifvertrag

für die gewerblichen Beschäftigten
in der
Gebäudereinigung


(RTV Gebäudereinigung)

vom 4. Oktober 2003 gültig ab 1. April 2004

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall


1. Allgemeines

Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden erschöpfend aufgezählten Ausnahmen.

2. Freistellung aus familiären Gründen

Der/die Beschäftigte ist unter Fortzahlung seines/ihres Lohns von der Arbeit freizustellen:

a) bei Tod des Ehegatten oder Lebenspartners, der mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebte, einschließlich des Bestattungstages für 3 Arbeitstage
b) bei Tod von Kindern, Eltern und Geschwistern, soweit sie mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich des Bestattungstages für 2 Arbeitstage
c) für die Teilnahme an der Beerdigung von Ehegatten, Kindern, Eltern, Geschwistern, Schwiegereltern, auch wenn sie mit dem/der Beschäftigten nicht in Hausgemeinschaft lebten, für 1 Arbeitstag
d) aus Anlass der eigenen Eheschließung für 2 Arbeitstage
e) aus Anlass der Entbindung der Ehefrau/Lebenspartnerin für 1 Arbeitstag
f) bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für 1 Arbeitstag
g) bei schweren Erkrankungen des Ehegatten/ der Ehegattin oder der Kinder, sofern diese mit ihm/ihr in Wohngemeinschaft leben und der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit zur vorläufigen Pflege erforderlich ist, für 1 Arbeitstag
sofern kein Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V besteht,
h) bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand auf Veranlassung des Arbeitgebers 1 Arbeitstag
i) am Tage der eigenen Silberhochzeit für 1 Arbeitstag

Alle Arbeitsbefreiungen sind nur bei Vorlage eines Nachweises und im Zusammenhang mit dem Ereignis zu gewähren.

3. Freistellung aus sonstigen Gründen

3.1 Der/die Beschäftigte hat Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns, wenn er/sie den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist, und keine Dauerbehandlung vorliegt, höchstens jedoch für die an diesem Tag ausfallende Arbeitszeit.

3.2 Beschäftigte, die bei Tarifverhandlungen oder deren Vorbereitung von einer der Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden, sind für die Dauer dieser Tätigkeit vom Arbeitgeber ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen.

4. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung

Der/die Beschäftigte muss bei dem Arbeitgeber in den Fällen der Nr. 2 und 3 ohne schuldhaftes Verzögern um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch. Dies gilt auch bei Auslandsaufenthalt.

 

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellung
§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
§ 5 Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit
§ 6 Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfällen
§ 7 Lohn und Eingruppierung
§ 8 Lohnperiode - Lohnabrechnung
§ 9 Erschwerniszuschläge
§ 10 Fahrtkosten
§ 11 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 12 Auslösung
§ 13 An- und Rückreise
§ 14 Urlaub
§ 15 Pflichten des Arbeitgebers
§ 16 Reinigungseinrichtungen
§ 17 Pflichten des/der Beschäftigten
§ 18 Sterbegeld
§ 19 Kündigung
§ 20 Restlohn - Arbeitspapiere
§ 21 Arbeitnehmervertretung
§ 22 Ausschlussfristen
§ 23 Durchführungspflicht
§ 24 Besitzstandswahrung
§ 25 Inkrafttreten und Vertragsdauer



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
37154 Northeim



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Stand: 17.03.2010