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1. Ist der/die Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert,
so hat er/sie dies unverzüglich unter Angabe der
voraussichtlichen Dauer seiner/ihrer Erkrankung dem
Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.
Dies gilt auch bei Erkrankungen im Ausland.
2. Bei Arbeitsunfähigkeit, die infolge Erkrankung
länger als drei Tage dauert, hat der/die Beschäftigte
unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung seiner/ihrer
Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Tag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als in der Bescheinigung angegeben, ist
der/die Beschäftigte verpflichtet, eine neue ärztliche
Bescheinigung vorzulegen. Bei Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall erhält der/die
Beschäftigte bis zu einer Dauer von 6 Wochen seinen/ihren
für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit
durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate; unberücksichtigt
bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage
außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes,
Kurzarbeitszeiten, usw. Dies gilt auch für Maßnahmen
der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gemäß
§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei der Berechnung
des Lohns bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen,
Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten
und Auslösung.
3. Sofern der/die Beschäftigte weniger als 12
Monate im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese
Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
4. Neu eingestellte Beschäftigte erhalten in den
ersten vier Wochen der Beschäftigung keine Entgeltfortzahlung.
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