|
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls
hat der/die Beschäftigte Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss
mit Beginn der 7. Krankheitswoche in Höhe von drei
Stundenlöhnen je Arbeitstag.
Der Zuschuss wird gezahlt:
a) bis zu dreijähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 9. Krankheitswoche,
b) nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 12. Krankheitswoche,
c) nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 15. Krankheitswoche,
d) nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit
bis Ende der 18. Krankheitswoche.
Krankengeld und Zuschuss dürfen zusammen den bisherigen
Nettolohn nicht übersteigen. Bei Selbstverschuldung
durch grobe Fahrlässigkeit entfällt der Anspruch.
|