|
1. Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem
betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch
monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten
ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos
auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu
übersenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem/der
Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung eine genaue
schriftliche Abrechnung über Gesamtlohn, Stundenlohn,
Zulagen und Abzüge zu geben. Die Abgeltung von
Zuschlägen aller Art durch erhöhten Lohn ist
unzulässig.
2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der
Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.
3. Verzögert sich die Lohnzahlung bei Barauszahlung
durch Verschulden des Arbeitgebers um mehr als eine
halbe Stunde über den Arbeitsschluss hinaus, so
hat der Arbeitgeber jede angefangene Stunde, um die
sich die Lohnzahlung verzögert, mit dem vollen
Lohn zu bezahlen.
4. Bei Abschlagszahlungen muss die Abschlagssumme mindestens
90% des bis zu diesem Zeitpunkt vom Beschäftigten
verdienten Nettolohns betragen.
|