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Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus,
dass der/die Beschäftigte die einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften einhält und die
vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzt.
Der/die Beschäftigte hat für die Zeit, in
der er/sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt
wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten
Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn
des Tätigkeitsbereiches.
1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
(Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug
(mit PVC o. ä. beschichtet) verwendet wird
a) mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und
Brille 5 %
b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen,
Filterschutzmaske oder luftunterstützenden
Beatmungssystemen 15 %
c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen,
Frischluftsaug schlauchgerät, Druckluftschlauchgerät
(Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät
20 %
d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges
(Form C) mit Gesichts- und Atemschutz 40 %
1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske
verwendet wird 10 %
2. Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen
2.1 Manuelles Parkettabziehen ohne jeglichen Maschineneinsatz
3,- Euro/Stunde
2.2 Staubdacharbeiten 3,- Euro/Stunde
2.3 Reinigen von Shetdächern in Abständen
von mehr als 6 Monaten 3,- Euro/Stunde
2.4 Reinigen von Steinfassaden, unter Verwendung von
Strahlgut und/oder Hochdruckgeräten 3,- Euro/Stunde
2.5 Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit
außergewöhnlicher Verschmutzung, z.B. Reinigung
von Waschkauen in der Schwerindustrie, sanitäre
Anlagen in Werk- stattbereichen, öffentliche Bedürfnisanstalten,
Farbspritzanlagen (Spritzkabinen), Fahrbahnen und Werkhallen
im Industriebereich (ausschließlich manuelle Tätigkeiten),
Inspektionsgruben in Kraftfahrzeugbetrieben, Filteranlagen,
Produktionsbereiche der chemischen Industrie, in denen
Farben, Säuren und Teerprodukte usw. hergestellt
oder verarbeitet werden 0,75 Euro/Stunde
Nicht gemeint sind typische Arbeiten der Unterhaltsreinigung
in Werkstattbüros, -fluren und -treppen sowie in
Kunden- und Besuchertoiletten.
2.6 Arbeiten in Räumen mit über 40°C
im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen)
0,50 Euro / Stunde
2.7 Arbeiten in Kühlräumen mit Temperaturen
unter 6°C in Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse
sind ausgenommen) 0,50 Euro / Stunde
2.8 Grundreinigungsarbeiten in Straßenbahn-,
S-Bahn-, U-Bahnwaggons und Bussen, soweit sie nicht
in einer höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind
0,50 Euro / Stunde
2.9 Reinigung von Güterbahnwaggons, Triebwagen,
Flugzeugkabinen, soweit sie nicht in einer höheren
Lohngruppe als 1 eingestuft sind 0,75 Euro / Stunde
2.10 Arbeiten in Bootsmannstühlen oder manuell
betriebenen Hängekörben 2,- Euro / Stunde
Fallen mehrere Zuschläge nach Nr. 2 zusammen,
so können sie nicht gegenseitig aufgerechnet werden.
Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.
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