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1. Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen
Arbeitsstelle bzw. dem Betriebssitz sind nicht erstattungsfähig.
Übersteigen die Aufwendungen für Fahrten von
der Wohnung zur nicht regelmäßigen Arbeitsstelle
die Höhe der Aufwendungen für den Weg von
der Wohnung zum Betriebssitz, so ist der Differenzbetrag
zu erstatten. Für alle weiteren betrieblich notwendigen
Fahrten werden die Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel
gegen Vorlage der Belege erstattet.
2. Bei Beförderungsmöglichkeiten mit Firmenfahrzeugen,
die für die Personenbeförderung zugelassen
sind, entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
3. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges des/der
Beschäftigten mit ausdrücklichem Auftrag des
Arbeitgebers werden dem/der Beschäftigten die gefahrenen
Kilometer entsprechend einer betrieblichen Vereinbarung
vergütet.
4. Bei Benutzung des eigenen Fahrrades werden pro Tag
0,25 Euro vergütet.
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