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1. Ist dem/der Beschäftigten durch Beschäftigung
auf einer auswärtigen Arbeitsstelle die tägliche
Rückkehr zu seinem/ihrem Wohnsitz unter Benutzung
der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel unzumutbar,
so hat er/sie einen Anspruch auf Auslösung.
2. Die tägliche Rückkehr des/der Beschäftigten
zu seinem/ihrem Wohnsitz ist dann nicht als zumutbar
anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den
einzelnen Weg vom Wohnsitz bis zur Arbeitsstelle bei
Benutzung des zeitgünstigsten Verkehrsmittels mehr
als 1 1/2 Stunden beträgt.
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