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1. Die Fahrtkosten der Eisenbahn 2. Klasse sind dem/der
Beschäftigten voll zu erstatten. Die Höhe
der Kosten muss von dem/der Beschäftigten nachgewiesen
werden.
2. Die Beförderungskosten für Gepäck
und Arbeitsgeräte sind ebenfalls zu erstatten.
3. Für eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit
während der Beschäftigungszeit auf der auswärtigen
Arbeitsstelle sind die Rückfahrtkosten zum Wohnort
zu bezahlen.
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