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1. Der/die Beschäftigte hat die Pflicht, bei Ausübung
seiner/ihrer Tätigkeit die Sicherheitsvorschriften
und Arbeitsanordnungen zu beachten, die vom Arbeitgeber
bereitgestellten Sicherheitsvorkehrungen zu benutzen
und den Anordnungen des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten
Folge zu leisten.
2. Erkennbare Gefahren hat jeder/jede Beschäftigte
sofort dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten zu melden.
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