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1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter
Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
2. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis
in dem Betrieb oder Unternehmen
fünf Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines
Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum
Ende eines Kalendermonats,
zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende
eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden
Zeiten, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen,
nicht berücksichtigt.
3. Innerhalb von 2 Wochen nach Neueinstellung kann
die Kündigung beiderseitig unter Einhaltung einer
Frist von 1 Werktag erfolgen.
4. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber
in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten
i. S. des § 1 Abs. 3 RTV beträgt die Kündigungsfrist,
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb
fünf Jahre bestanden hat, einen Monat zum Monatsende,
zehn Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Monatsende,
zwanzig Jahre bestanden hat, drei Monate zum Quartalsschluss.
5. Dem/der Beschäftigten kann ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
er/sie trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit
leistet oder im Falle der Arbeitsunfähigkeit einer
Erwerbstätigkeit nachgeht. Die gesetzlichen Bestimmungen
einer außerordentlichen Kündigung bleiben
unberührt.
6. Wird Beschäftigten mit mehr als dreijähriger
Betriebszugehörigkeit während einer Krankheit
gekündigt, so läuft die Kündigungsfrist
frühestens zu dem Zeitpunkt ab, an dem bei Fortdauer
des Arbeitsverhältnisses die Pflicht zur Lohnzahlung
enden würde.
7. Wird eine Weiterbeschäftigung in der Zeit vom
01. November bis 31. März infolge Witterungseinwirkungen
unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis durch
den Arbeitgeber bei Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Arbeitstag schriftlich gekündigt werden.
Dies gilt nur, wenn die Witterungsverhältnisse
eine Weiterbeschäftigung des/der Beschäftigten
in seiner/ihrer bisherigen Tätigkeit nicht zulassen
und er anderweitig im Betrieb nicht eingesetzt werden
kann. In diesem Fall entscheidet der Arbeitgeber über
die Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme der
Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen und nach
Beratung mit dem Betriebsrat. Der/die Beschäftigte
hat einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und hat
sich nach Aufforderung durch den Arbeitgeber unverzüglich
zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Das Arbeitsverhältnis
gilt als nicht unterbrochen.
8. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart
ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch
auf eine Rente wegen Alters hat, ausgenommen einer Rente,
die der/die Beschäftigte vor dem für ihn/sie
maßgebenden Rentenalter in Anspruch nehmen kann,
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die
Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
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