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1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitgeber dem/der ausscheidenden Beschäftigten
den Restlohn und alle Arbeitspapiere auszuhändigen.
Der Restlohn ist sofort, spätestens bis zum 15.
des folgenden Monats zu zahlen. In diesem Fall ist eine
Abschlagszahlung von 70 v. H. des Nettolohnes zu zahlen.
Soweit eine Aushändigung der Arbeitspapiere nicht
sofort möglich ist, hat der Arbeitgeber dem/der
Beschäftigten eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen,
die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
erforderlichen Angaben enthält. Die Arbeitspapiere
sind dann auch spätestens bis zum 15. des folgenden
Monats auszuhändigen.
2. Evtl. Verluste an Arbeitslosenunterstützung
und Lohn, die durch die verspätete Aushändigung
der Arbeitspapiere entstehen, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
3. Beim Ausscheiden hat der/die Beschäftigte alle
betriebseigenen Gegenstände (wie Arbeitskleidung,
Werkzeuge, Geschäftsunterlagen) in ordnungsgemäßem
Zustand der Firma zurückzugeben.
4. Dem/der Beschäftigten ist auf Verlangen ein
Zeugnis auszustellen.
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