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Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten
nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht
werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt
sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung
des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht
innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
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